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Nr. 2. HEIDELBERGER 1861.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Zöpfl: Alterthttmer des deutschen Reichs und Rechts.
(Schluss.)
Dass die Reihenfolge dieser beiden Aufsätze nicht nach der Zeit»
folge der Landfrieden geordnet ist, und dass zwischen dieselben zwei
andere Erörterungen, Nr. XI. über die alten bayerischen Formel-
bücher und Nr. XII. über die allodiale Investitur in Frank-
furt a. M. eingeschlossen worden sind, hat seinen Grund darin,
dass die Aufsätze Nr. X,, XI. und XIII. in solcher Folge der
Zeit nach von mir abgefasst und theilweise früher herausgegeben
worden sind und daher auch in den später erschienenen häufig auf
die früheren Bezug genommen worden ist. Der kleine Aufsatz Nr.
XII. aber, der allerdings neuesten Ursprungs ist, war aber sofort
nach Nr. XI. einzureihen, weil er den Nachweis der localen Fort-
dauer eines hierin (in Nr. XI.) besonders erörterten Rechtsinstitutes
enthielt.
Die Aufnahme des kleinsten, und bisher ungedruckten Kaiser-
rechtes oder Landrechtes des sog. Schwabenspiegels nach dem Co-
dex Palatinus Nr. 461 wird sich durch das lebhafte Interesse an der
Geschichte dieses Rechtsbuches rechtfertigen.
Den kurzen Lebensabriss des Freiherrn Johann v. Schwarzen“
berg habe ich darum unter Nr. XV. aufgenommen, weil derselbe,
nebst dessen beiden eigenhändigen Briefen, nicht leicht mehr in der
eingegangenen Zeitschrift gesucht werden möchte, in welcher ich
denselben früher mitgetheilt habe. Das hier auf dem Titelblatt im
Holzschnitt gegebene, sehr wohlgelungene Bildniss dieses für die
Geschichte des Strafrechts so wichtigen Mannes ist nach einem Ori-
ginalgemälde Albrecht Dürers gefertigt und bisher nie im Buch» oder
Kunsthandel gewesen. Es wird daher den Freunden der deutschen
Geschichte und den Juristen insbesondere eine willkommene Bei-
gabe sein.
Die Abhandlungen Nr. XVI—XX., welche die Fortdauer der
ältesten Gerichtsverfassung und Prozessformen in verschiedenen deut-
schen Gerichten bis auf den heutigen Tag, und den Ursprung der
noch gebräuchlichen Eidesformel und des Ausdruckes „Protest levi-
rena nachweisen, reihen sich als weitere Belege den im ersten Bande
gegebenen Nachweisungen über jene Fortdauer bis zum Ende des
vorigen Jahrhunderts an, und werden diesen von höchst competenter
Seite so günstig aufgenommenen Mittheilungen an Interesse nicht
nachstehen.
LIV. Jahrg. 1. Heft.

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