It. 2. ItBIBElBEKGF.K 1S6S.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Straf — geen kwaad. Bedevoering by de aanvaarding van het hoog-
leeraarsambt in de regtsgeleerdheid aan het Athenaeum illustre
te Amsterdam, den 24. Oct. 1864 uitgesproken door Mr. A. E.
J. Modder man. Amsterd. Fred. Muller. 1864. 63 S. gr. 8.
Mit aufrichtiger Freude begriissen wir diese schöne Abhand-
lung, mit der vor Kurzem Herr A. E. J. Μ o d d e r m an in noch jun-
gen Jahren das Lehramt des Strafrechts am Athenäum zu Amster-
dam auf hoffnungsreiche Weise angetreten hat. Als wir vor 25
Jahren ganz denselben Satz in der Commentatio de quaestione: an
poena malum esse debeat, 1839 —verfochten hatten, war die Zeit
dafür noch nicht reif; unsre Zunftgelehrten konnten oder wollten
sie nicht verstehen, man schwieg sie also einfach todt. Erst nach
Jahrzehnten, als manche der gröbsten herrschenden Vorurtheile
gründlich erschüttert waren, sollte sie wieder erwachen und zwar
zuerst im Ausland; sie blieb nicht ohne Einfluss auf die Strafge-
setzgebung in Portugal, sie fand in Spanien, nachdem sie in die
Landessprache übersetzt war, einige Anerkennung; sie gab endlich
auch in Holland einem strebsamen jungen Gelehrten den Anlass
sich furchtlos an unsere Seite zu stellen, um rüstig mitzuarbeiten
am Brechen einer neuen Bahn für das Strafrecht der Zukunft. Es
ist Das für uns eine grosse Genugthuung und für die gute Sache
des Rechts und der Menschlichkeit ein um so grösserer Gewinn,
je seltener es leider ist, dass ein Mann des Rechtsfachs, und vollends
ein Glied der Lehrzunft, die Geistesfesseln der hergebrachten Leh-
ren der Schule abschüttle und durch den Nebel aller möglichen
seichten Redensarten bis zu den letzten Gründen alles Rechts
durchdringe, und hier, wo sie allein zu finden sind, die Mittel sich
hole um die eingelernten Wirrbegriffe von Verbrechen und Strafe
gänzlich los zu werden. Vollends in Deutschland, — wo überdiess
noch mehr als irgendwo in der Welt die Parteiwuth der philoso-
phischen Schulen das Aufkommen jeder Wahrheit erschwert, die sie
nicht entdeckt haben und die in ihren Kram nicht passt — ist
erst von dem jungen Geschlecht ein unbefangener Sinn für den
wahrhaft gerechten Geist der Strafe und sein Durchdringen im
Leben zu hoffen.
Nachdem der Verf. an Beccaria’s Verdienst um die Ver-
menschlichung des Strafrechts, durch dessen vor gerade 100 Jahren
erschienene berühmte Schrift, erinnert hat, hebt er hervor, wie
sehr Viel noch heute zu thun übrig bleibe, wo Beccaria’s For-
derung: die Rechtsgesetzgebung in Harmonie mit der Sittenlehre
LVIII. Jahrg. 1. Heft. 2
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Straf — geen kwaad. Bedevoering by de aanvaarding van het hoog-
leeraarsambt in de regtsgeleerdheid aan het Athenaeum illustre
te Amsterdam, den 24. Oct. 1864 uitgesproken door Mr. A. E.
J. Modder man. Amsterd. Fred. Muller. 1864. 63 S. gr. 8.
Mit aufrichtiger Freude begriissen wir diese schöne Abhand-
lung, mit der vor Kurzem Herr A. E. J. Μ o d d e r m an in noch jun-
gen Jahren das Lehramt des Strafrechts am Athenäum zu Amster-
dam auf hoffnungsreiche Weise angetreten hat. Als wir vor 25
Jahren ganz denselben Satz in der Commentatio de quaestione: an
poena malum esse debeat, 1839 —verfochten hatten, war die Zeit
dafür noch nicht reif; unsre Zunftgelehrten konnten oder wollten
sie nicht verstehen, man schwieg sie also einfach todt. Erst nach
Jahrzehnten, als manche der gröbsten herrschenden Vorurtheile
gründlich erschüttert waren, sollte sie wieder erwachen und zwar
zuerst im Ausland; sie blieb nicht ohne Einfluss auf die Strafge-
setzgebung in Portugal, sie fand in Spanien, nachdem sie in die
Landessprache übersetzt war, einige Anerkennung; sie gab endlich
auch in Holland einem strebsamen jungen Gelehrten den Anlass
sich furchtlos an unsere Seite zu stellen, um rüstig mitzuarbeiten
am Brechen einer neuen Bahn für das Strafrecht der Zukunft. Es
ist Das für uns eine grosse Genugthuung und für die gute Sache
des Rechts und der Menschlichkeit ein um so grösserer Gewinn,
je seltener es leider ist, dass ein Mann des Rechtsfachs, und vollends
ein Glied der Lehrzunft, die Geistesfesseln der hergebrachten Leh-
ren der Schule abschüttle und durch den Nebel aller möglichen
seichten Redensarten bis zu den letzten Gründen alles Rechts
durchdringe, und hier, wo sie allein zu finden sind, die Mittel sich
hole um die eingelernten Wirrbegriffe von Verbrechen und Strafe
gänzlich los zu werden. Vollends in Deutschland, — wo überdiess
noch mehr als irgendwo in der Welt die Parteiwuth der philoso-
phischen Schulen das Aufkommen jeder Wahrheit erschwert, die sie
nicht entdeckt haben und die in ihren Kram nicht passt — ist
erst von dem jungen Geschlecht ein unbefangener Sinn für den
wahrhaft gerechten Geist der Strafe und sein Durchdringen im
Leben zu hoffen.
Nachdem der Verf. an Beccaria’s Verdienst um die Ver-
menschlichung des Strafrechts, durch dessen vor gerade 100 Jahren
erschienene berühmte Schrift, erinnert hat, hebt er hervor, wie
sehr Viel noch heute zu thun übrig bleibe, wo Beccaria’s For-
derung: die Rechtsgesetzgebung in Harmonie mit der Sittenlehre
LVIII. Jahrg. 1. Heft. 2