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Nr. 22. HEIDELBERGER 1865.


Blätter fiir Gefängnisskunde.

(Schluss.)
Das geringste Nachdenken lehrt aber, dass diese Verordnung
einen schweren Missgriff und zugleich Eingriff in das Gesetz ent-
hält; denn dieses wollte jedem Zellengefangenen möglichst viele
Besuche sichern; seit jener Verordnung aber brauchen Dieselben,
selbst wenn — wie es während Jahren der Fall war — das
Haus kaum halb besetzt ist, doch immer nur gleich selten, z. B.
vom Verwalter nur einmal monatlich, besucht zu werden! — Die
jetzige Beseitigung der gemeinschaftlichen Säle und Errichtung einer
Hülfstrafanstalt enthält jedenfalls einen Schritt der thätlichen An-
erkennung, dass »unsre Befürchtungen in Betreff der gemeinschaft-
lichen Säle« keineswegs »unnütz« (111,13) waren; rätliselhaft aber
ist es, wie Ekert als Zeugniss hierfür und zu Gunsten des
Gesetzes, das den Zellensträflingen nach 6 Jahren unverstän-
diger Weise die Wahl gelassen hatte zwischen fernerer Zellen-
oder Gesammthaft, auch den Umstand geltend machen will, dass die
Mehrzahl dieser Sträflinge verständiger Weise sich für das
Bleiben auf der Zelle entscheidet und dadurch den Fehler des Ge-
setzes unschädlich macht. Dass auch Ekert für die späteren Jahre
eine Abkürzung in stärkerem Verhältniss für nöthig hält — obwohl
nur wegen der dann vermeintlich grösseren Härte — kann mir
nur lieb sein; ebenso, dass auch meine Bemerkungen über die
Polizeiaufsicht und die polizeiliche Bewahranstalt bei ihm nur eine
in der Hauptsache zustimmende Entgegnung gefunden haben. Auch
in Hinsicht der gewerblichen Ausbildung der Sträflinge, ihres An-
theils am Arbeitlohn und ihrer Nebenarbeiten weicht er im Wesent-
lichen nicht von mir ab (III, 18 ff.); es ist daher nicht abzusehen,
wie er dazu kömmt — Was ich nur von Seiten Bauer’s ganz
natürlich gefunden haben würde — mir den Vorschlag unterzu-
schieben (III, 20): »dass man der finanziellen Seite des Gewerb-
betriebs gar keine Aufmerksamkeit schenken solle« etc. und
darauf hin mir die Verantwortung zuzuschieben wenn etwa den
Regierungen die Einzelhaft gründlich verleidet werde! — Wenn
er hingegen für sich und die Hausgeistlichen die Verantwortung
für das Zurückhalten Geisteskranker in der Strafanstalt durch
den Hausarzt mit übernimmt, so ist Das seine Sache; mir
war demnach (obwohl von glaubwürdiger Seite) mit Unrecht
i das Gegentheil hiervon, sowie überhaupt von der vollständigen
VIII. Jahrg. 5. lieft. 22
 
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