1865.
Nr. 10. HEIDELBERGER
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
System des Erbrechts nach heutigem römischen Recht. Von Dr. A.
Tew es, a. ö. Professor des römischen Rechts in Grätz (Steier-
mark). 2 Bände. X, 310, VIII und 512 Seiten. Leipzig. Breit-
kopf u. Härtel. 1864.
Der Herr Verfasser behandelt das römische Erbrecht in fol-
genden Abschnitten. I. Erbrechtliche Grundbegriffe, II. Intestat-
erbfolge, III. Testamentarische Erbfolge, IV. Erwerb der Erbschaft,
V. Rechtsverhältnisse, die durch den Erwerb begründet werden,
und Rechtsmittel, VI. Vermächtnisse, VII. Mortis causa donatio und
capio, VIII. Notherbenrecht.
Die einzelnen Unterabschnitte beginnen meist mit einer histori-
schen Einleitung. Jeder von ihnen trägt an der Spitze eine Mit-
theilung der entsprechenden Titel des corpus juris und eine sehr
vollständige Uebersicht der betreffenden Literatur, auch der neue-
sten. Den untern Theil fast ausnahmslos jeder Pagina bedeckt ein
reicher Abdruck von Quellenbelcgen für die oben auf der Seite vor-
getragenen Lehren. Durchschnittlich ein Drittel aller Seiten füllen
sie an. So wird dem Studium des Lesers Forschung wie Hand-
gebrauch wesentlich erleichtert. Aber auch der praktische Jurist
findet seinem Bedürfniss streng Rechnung getragen. Jede Materie
ist sorgfältig bis auf den Stand des heute geltenden Rechts herab-
geführt.
Den Inhalt betreffend, so musste, bei einem an schwierigen
Materien so reichen Gegenstände, wie das Erbrecht, die Aufgabe
des Verfassers in die beiden Unteraufgaben zerfallen:
a) den vorhandenen Stoff, wie ihn nicht nur die Quellen lie-
fern, sondern wie ihn auch die Männer der Wissenschaft durch den
Fleiss von Jahrhunderten bisher zusammengetragen haben, soweit
er in fertigen Resultaten besteht, möglichst vollständig zu durch-
dringen, zu sichten und in geniessbarer Form wiederzugeben,
b) den noch unfertigen Stoff, namentlich die Materie der Con-
troversen, durch neue Ergebnisse eigener Forschung zu bereichern,
auch noch unbetretene Provinzen des zu durchwandernden Reiches
zu entdecken, zu betreten und vorzuführen.
Liest man das Vorwort, so drückt sich Verfasser fast so aus,
als wolle er sich ganz auf die erstere geringere Aufgabe beschrän-
ken, und auf den zweiten Ruhm ganz verzichten. Indess redet er
hier offenbar in grosser Bescheidenheit. Denn in zahlreichen Ein-
zelmaterien betreffen wir ihn in der That, wie er theils die schwie-
rigeren Gebiete in neuer Richtung durchschneidet und seine Sätze
LVIII. Jahrg. 2. Heft. 10
Nr. 10. HEIDELBERGER
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
System des Erbrechts nach heutigem römischen Recht. Von Dr. A.
Tew es, a. ö. Professor des römischen Rechts in Grätz (Steier-
mark). 2 Bände. X, 310, VIII und 512 Seiten. Leipzig. Breit-
kopf u. Härtel. 1864.
Der Herr Verfasser behandelt das römische Erbrecht in fol-
genden Abschnitten. I. Erbrechtliche Grundbegriffe, II. Intestat-
erbfolge, III. Testamentarische Erbfolge, IV. Erwerb der Erbschaft,
V. Rechtsverhältnisse, die durch den Erwerb begründet werden,
und Rechtsmittel, VI. Vermächtnisse, VII. Mortis causa donatio und
capio, VIII. Notherbenrecht.
Die einzelnen Unterabschnitte beginnen meist mit einer histori-
schen Einleitung. Jeder von ihnen trägt an der Spitze eine Mit-
theilung der entsprechenden Titel des corpus juris und eine sehr
vollständige Uebersicht der betreffenden Literatur, auch der neue-
sten. Den untern Theil fast ausnahmslos jeder Pagina bedeckt ein
reicher Abdruck von Quellenbelcgen für die oben auf der Seite vor-
getragenen Lehren. Durchschnittlich ein Drittel aller Seiten füllen
sie an. So wird dem Studium des Lesers Forschung wie Hand-
gebrauch wesentlich erleichtert. Aber auch der praktische Jurist
findet seinem Bedürfniss streng Rechnung getragen. Jede Materie
ist sorgfältig bis auf den Stand des heute geltenden Rechts herab-
geführt.
Den Inhalt betreffend, so musste, bei einem an schwierigen
Materien so reichen Gegenstände, wie das Erbrecht, die Aufgabe
des Verfassers in die beiden Unteraufgaben zerfallen:
a) den vorhandenen Stoff, wie ihn nicht nur die Quellen lie-
fern, sondern wie ihn auch die Männer der Wissenschaft durch den
Fleiss von Jahrhunderten bisher zusammengetragen haben, soweit
er in fertigen Resultaten besteht, möglichst vollständig zu durch-
dringen, zu sichten und in geniessbarer Form wiederzugeben,
b) den noch unfertigen Stoff, namentlich die Materie der Con-
troversen, durch neue Ergebnisse eigener Forschung zu bereichern,
auch noch unbetretene Provinzen des zu durchwandernden Reiches
zu entdecken, zu betreten und vorzuführen.
Liest man das Vorwort, so drückt sich Verfasser fast so aus,
als wolle er sich ganz auf die erstere geringere Aufgabe beschrän-
ken, und auf den zweiten Ruhm ganz verzichten. Indess redet er
hier offenbar in grosser Bescheidenheit. Denn in zahlreichen Ein-
zelmaterien betreffen wir ihn in der That, wie er theils die schwie-
rigeren Gebiete in neuer Richtung durchschneidet und seine Sätze
LVIII. Jahrg. 2. Heft. 10