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Nr. 4. HEIDELBERGER 1865.


Kirchenrecht von Georg Phillips. Fünfter und sechster Band.
Regensburg 1854. 1857. 1864.
Die im Detail kritisirende Darstellung einzelner, namentlich
grösserer Werke in den Zeitschriften, hat mit Recht keine Bedeu-
tung mehr; man müsste nicht selten ein grösseres Buch über das
zu recensirende Buch schreiben oder Nachträge machen, wenn man
ehrlich und verständig sein wollte. Es gilt daher nur einer allge-
meinem Schilderung des Buches und seiner Bedeutung.
Phillips hat in den vorliegenden zwei Bänden den Primat
der katholischen Kirche dargestellt. Allerdings mit Rücksicht dar-
auf, was schon in den vorhergehenden drei Bänden darüber vorge-
kommen ist. Diese Beziehungen, worüber wir uns früher schon
erklärt haben, wollen wir nicht mehr hervorheben. Allerdings
denken wir uns die Lehrgewalt des Papstes so, wie sie Phillips
V. Bd. S. 16 dargestellt hat; allein sie unterscheidet sich von dei*
Lehrgewalt der Bischöfe und aller andern dadurch, dass das ma-
gisterium bei dem Papste in seine Jurisdictionsgewalt fällt. Lassen
wir übrigens diesen Punkt.
Wenn auch alle früheren Arbeiten des Verfassers von der
grössten Gründlichkeit Zeugniss geben — namentlich in der ge-
nauesten Darstellung der Quellenzeugnisce, z. B. in dem Kirchen-
staatsrecht des Mittelalters und aller päpstlichen Constitutionen im
III. Bande, ebenso in den Constitutionen des Wahlrechts des Pap-
stes im V. Band, und wenn auch in andern speciell· i Lehren z. B.
bei der Translation im V. Eand nicht nur alle D'cretalen auf das
genaueste entwickelt sind, mit den einschlagenden Stellen des
Decrets und andern historischen Nach Weisungen, so hätten wir nur
gewünscht, dass die gesammte Decretalensammlung mit den Cle-
mentinen und Extravaganten, was besonders im IV. Bande hätte
geschehen können, in ihrer eigentlichen vollen Bedeutung hervor-
gehoben worden wäre: namentlich in Beziehung darauf, was wir
als privatrechtliche Erscheinung, als christliche Sittlichkeit im bür-
gerlichen Leben erkennen konnten. Mit Recht hatte schon Walter
in seinem neuesten Werke »Naturrecht und Politik« merken lassen,
dass der Staat nicht alles Recht geben und befriedigen soll —
namentlich nicht das Recht der Sittlichkeit im Völkerrecht und das
Eundament in der Religion (er wirft eben den modernen Philo-
sophen z. B. Stahl vor, dass sie sich gerade auf Völkerrecht und
Kirchenrecht nicht eingelassen haben) — er hätte auch darstellen
können, dass das Privatrecht durch das canonische Recht vielfach
LV1IL Jahrg. 1. Heft. 4
 
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