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Kern, Rolf
Die Külsheimer Fehde 1463 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.55109#0023
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scheidenden Schlage aus,1) verkündigte durch die Bulle vom
21. August 14612) die Absetzung Diethers von Isenburg und
setzte an seine Stelle den Grafen Adolf von Nassau.
Tritheim führt in seinen Annalen 4 causae depositionis
auf. Als ersten Grund der Absetzung — für ihn offenbar
der gewichtigste — giebt er an, dass der Erzbischof Diether
dem Papste die schuldigen 24000 Florentiner nicht bezahlt
habe; zu diesem Vergehen kommt hinzu, „quod intra sibi
tempus constitutum in confirmatione apostolica neque sacer-
dotium assumpsit nec se ordinari archiepiscopum fecit;“ ferner
wird ihm zur Last gelegt, dass er die päpstlichen Legaten
und Gesandten nicht „cum reverentia suscepit“, sondern ihren
„littoris, mandatis, commissionibus et factis contrarius, robellis
et inobediens fuit“; endlich wird als 4. Grund hinzugefügt,
dass er dem Pfalzgrafen anhing, den doch der Papst als
„rebellem et inobedientem“ verdammt hatte. Äusser diesen
Punkten berichtet noch ein Mainzer Chronist,3) dass sich
Diether „simoniace undt uff verbottene weiss in’s Erzbistump
eingetrungen habe“ ;4) dass er, „als er der zeit zu Trier Dom-
herr gewessen, undt der Ertzbischofif daselbst gestorben, gleich-

’) lieber die geheimnisvollen Vorbereitungen zu diesem Schlage cf.
Voigt III, pag. 274.
2) Die Bulle erschien zu Mainz aus der Offizin Fusts & Schöffers;
sie ist die erste gedruckte lateinische Urkunde.
3) cf. Chronik der mittelrhein. Städte III, pag. 19 sq.
4) Diether soll eine Stimme erkauft haben; diese habe bei der Wahl
den Ausschlag gegeben. Diese Thatsache erwähnt Pius II. auch in seiner
Bulle. Diether widerspricht dieser Behauptung in seinem Verteidigungs-
manifest und erklärt, dass er einhellig erwählt sei. In dieser Schrift
hebt Diether hervor: „Steigere man die päpstlichen Palliengelder über
die alte Taxe willkürlich hinaus, so würden dadurch alle Stifte ruiniert
werden. Die mantuansche Konstitution habe niemand bewilligt oder zu-
gelassen und sie sei gegen alles göttliche, natürliche und positive Recht.
Wenn eine Appellation an ein allgemeines Konzil unstatthaft sei, so könne
der Papst jedermann mit unerträglicher Willkür behandeln. Der Papst
habe ihn ohne Vorladung, Verhör oder Beweis verdammt, was nach keinem
Rechte möglich oder gerecht sei.“ — Die Verteidigungsschrift ist vom
1. Oktober 1461. cf. Müller, Reichstgtheatr. pag. 38.
 
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