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schwerte dadurch die Verwaltung des sächsischen Amtmanns;
endlich war letzterer verpflichtet, getreu dem Befehl des
Kurfürsten von Sachsen und gemäss dem Spruche von Nürn-
berg seines Amtes zu walten; fürwahr eine schwierige Stellung.
Dazu kam noch, dass sich Graf Johann beständig über die
Verwaltung beschwerte und alle möglichen Ungesetzlichkeiten
wahrgenommen zu haben behauptete. Da teilte am 17. März
1482 Kurfürst Ernst seinem Amtmann zu Külsheim mit, der
Erzbischof von Mainz sei nach dem gefällten Rechtsspruch
der Kriegskostenbezahlung „erledigt“ und es sei erkannt
worden, dass er „solchs costens nit pflichtig sei“; daher sei
die Stadt nunmehr als dem Stifte Mainz gehörig zu betrachten,
und er gebe den Befehl „Culhzheim Sloss und stat unserm
hern und frunde von Mentz und sein liebe Stift abzutreten
und zu überantworten.“1) Kurz darauf sandte Diether von
Isenburg seinen Bruder Johann, sowie den Vulpert von
Schwalbach mit einem Geheimschreiber, Sybold Faulhaber,
zur Entgegennahme der Huldigung nach Külsheim. Dies war
wohl eine der letzten Regierungshandlungen Diethers von
Isenburg. Als er am 7. Mai 1482 in Aschaffenburg gestorben
war, folgte ihm sein bisheriger Coadjutor Albrecht von Sachsen.
Dieser bestätigte am 17. Mai die Freiheiten der Stadt Küls-
heim.2) Nach dessen plötzlichem Tode, am 1. Mai 1484, wurde
am 20. Mai 1484 Berthold von Henneberg zum Erzbischof
von Mainz erwählt; auch dieser bestätigte die Freiheiten der
Stadt, am 10. Juni 1484. Mit beiden Erzbischöfen lag Graf
Johann von Wertheim wegen seiner Forderung in Streit. Er
hatte zwar die Uebergabe der Stadt Külsheim an das Erzstift
Mainz nicht zu verhindern vermocht,3) allein gegen diese
') cf. urkundliche Nachträge zu den geschichtl. Nachrichten von dem
reichsritterlichen Geschlechte Eberstein auf d. Rhön. pag. 12, No. 24.
2) cf. unedierte Urkunde im Kgl. Kreisarchiv zu Würzburg.
3) Ebenso konnte er die Uebergabe von Walldürn an Mainz nicht
vereiteln. Er verklagte aber Heinrich Schommer wegen dieser Uebergabe
bei dem Fehmgericht. Die Fehmgerichts-Aufnahmeurkunde über diese
Klage (Johann war vertreten durch Diether von Amorbach) datiert vom
24. Januar 1482. cf. fürstl. löw. werth. gern. Archiv No. 16/17.
schwerte dadurch die Verwaltung des sächsischen Amtmanns;
endlich war letzterer verpflichtet, getreu dem Befehl des
Kurfürsten von Sachsen und gemäss dem Spruche von Nürn-
berg seines Amtes zu walten; fürwahr eine schwierige Stellung.
Dazu kam noch, dass sich Graf Johann beständig über die
Verwaltung beschwerte und alle möglichen Ungesetzlichkeiten
wahrgenommen zu haben behauptete. Da teilte am 17. März
1482 Kurfürst Ernst seinem Amtmann zu Külsheim mit, der
Erzbischof von Mainz sei nach dem gefällten Rechtsspruch
der Kriegskostenbezahlung „erledigt“ und es sei erkannt
worden, dass er „solchs costens nit pflichtig sei“; daher sei
die Stadt nunmehr als dem Stifte Mainz gehörig zu betrachten,
und er gebe den Befehl „Culhzheim Sloss und stat unserm
hern und frunde von Mentz und sein liebe Stift abzutreten
und zu überantworten.“1) Kurz darauf sandte Diether von
Isenburg seinen Bruder Johann, sowie den Vulpert von
Schwalbach mit einem Geheimschreiber, Sybold Faulhaber,
zur Entgegennahme der Huldigung nach Külsheim. Dies war
wohl eine der letzten Regierungshandlungen Diethers von
Isenburg. Als er am 7. Mai 1482 in Aschaffenburg gestorben
war, folgte ihm sein bisheriger Coadjutor Albrecht von Sachsen.
Dieser bestätigte am 17. Mai die Freiheiten der Stadt Küls-
heim.2) Nach dessen plötzlichem Tode, am 1. Mai 1484, wurde
am 20. Mai 1484 Berthold von Henneberg zum Erzbischof
von Mainz erwählt; auch dieser bestätigte die Freiheiten der
Stadt, am 10. Juni 1484. Mit beiden Erzbischöfen lag Graf
Johann von Wertheim wegen seiner Forderung in Streit. Er
hatte zwar die Uebergabe der Stadt Külsheim an das Erzstift
Mainz nicht zu verhindern vermocht,3) allein gegen diese
') cf. urkundliche Nachträge zu den geschichtl. Nachrichten von dem
reichsritterlichen Geschlechte Eberstein auf d. Rhön. pag. 12, No. 24.
2) cf. unedierte Urkunde im Kgl. Kreisarchiv zu Würzburg.
3) Ebenso konnte er die Uebergabe von Walldürn an Mainz nicht
vereiteln. Er verklagte aber Heinrich Schommer wegen dieser Uebergabe
bei dem Fehmgericht. Die Fehmgerichts-Aufnahmeurkunde über diese
Klage (Johann war vertreten durch Diether von Amorbach) datiert vom
24. Januar 1482. cf. fürstl. löw. werth. gern. Archiv No. 16/17.