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Kern, Rolf
Die Külsheimer Fehde 1463 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.55109#0041
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nach seiner Meinung ungerechte und ungesetzliche That Ein-
sprache erhoben. Er rief im Jahre 1484 den Grafen Otto
von Henneberg und den Schenk Wilhelm von Limpurg zum
Schiedssprüche auf.1) Eine Wirkung freilich erzielte dieser
Spruch nicht; und wenn auch im Jahre 1491 zwischen den
Streitenden ein neuer Vertrag geschlossen wurde, so blieb
die feindselige Spannung doch auf beiden Seiten bestehen.2)
Als Beweis hiefür ist gewiss das Schutz- und Trutzbündnis
anzusehen, das Graf Johann mit seinen Vettern Asmus und
Michael, Grafen der jüngeren Wertheimer Linie, und dem
Grafen Philipp von Hanau gegen den Kurfürsten Berthold
von Mainz auf 6 Jahre abschloss.3 4) Allein Graf Johann er-
lebte es nicht mehr, dass seine Forderungen an Mainz recht-
lich anerkannt und an ihn entrichtet wurden. Als er am
25. Mai 1497 starb, war noch keine Aussicht vorhanden, dass
die Streitfrage sich in absehbarer Zeit in befriedigender Weise
lösen würde.

Der Rechtsspruch des Austrägalgerichts1) und
die Appellation der Herren von Wittstatt an das
Reichskammergericht.
Wie Graf Johann III. von Wertheim, so hatten sich auch
die Erben des Anton von Wittstatt nicht zufrieden gegeben.
In dem Schiedssprüche des Pfalzgrafen vom 24. Juli 1480

’) Die Urk. im fiirstl. löw. rosenberg. Archiv, cf. Aschbach I, 253.
2) Die Urkunde im fiirstl. löwenst. werth. rosenb. Archiv.
3) Die Urkunde cf. Aschbach II, CXCVIII. Das Bündnis wurde am
13. August 1493 geschlossen.
4) Ueber das Austrägalgericht besagt die Reichs-Kammer-Gerichts-
Ordnung vom Jahre 1495 § 30: „Wenn jemand gegen einen Reichsfiirsten
klagt, so soll er zunächst diesen ersuchen, im darumb rechtens vor seinen
raten zu pflegen.“ Dann soll Beklagter binnen Monatsfrist „den klager
für sein rät an seinen hof ungevarlich zu recht fürbescheiden und auf
denselben und ander nachfolgendt gerichtstäg neun seiner treffenlichen
rate an seinen hof zu recht nider setzen, die aus dem adel und aus den
 
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