stermarke das Stadtwappen - das steigende Einhorn358 - aufgeschlagen. Kleinteilige Silber-
waren unter anderthalb Lot Gewicht erhielten aus praktischen Gründen (das einzelne Stück
war zu klein für eine Stadtbeschaumarke; kleinteilige Ware waren zumeist Massenartikel,
die allein unter erheblichem Zeitaufwand geprüft und gemarkt werden hätten können) keine
Stadtbeschaumarke. Eine Arbeit, die aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt war (zum
Beispiel Deckelpokale), sollten die Schaumeister an jedem dieser Teile prüfen und die
Stadtbeschaumarke darauf schlagen (vgl. S. 64). Und das Dekret vom 17. Oktober 1697 ver-
langte ausdrücklich, daß alle Silberwaren, die das Stadtgebiet verlassen und auswärts ver-
kauft werden sollten, zuvor auf das Schauamt gebracht, geprüft und die grosse Wahr mit
dem schawzaichen versehen werden mußten.359
Erst 1758 regelte der Vereinigungsrezeß umfassend den Umgang mit der Stadtbeschau- und
Meistermarke, was zuvor eher nachlässig gehandhabt wurde. Der Punkt 69 verfügte, daß auf
Silberarbeiten, die ein Gewicht unter 2 Lot und lOlötig beziehungsweise ein Gewicht unter
einem Lot hatten und 81ötig sein durften, jedesmahlen der Buchstaben G. mit der Zahl des
Lothes in das feine darauf zu setzen wäre. Allen Silberwaren, die diesen Feingehalt noch
unterschritten, durften die Schaumeister in keinem Falle eine Stadtbeschaumarke aufge-
schlagen.360 Alle bisherige andere von denen Goldschmieden sich erwählte Privat-Zeichen,
außer des Goldschmieds Nahmen, welcher auf aller sowohl Probmäßig als anderer Waar
befindlich seyn solle, aufzuschlagen, bey Obrigkeitlicher scharffer Straffe durchaus abge-
stellet,361 und diejenige Waaren, so 12. Loth 2. Quintl. halten, mithin Probmäßig seynd, mit
keinem andern, als der Stadt Prob=Zeichen und Wappen, das geringere, oder 10. Löthige
aber zu Erkanntnus und Distinction mit einem G. (vgl. S. 74 f) marquiret werden solle, hieß
es in Punkt 73. Und auf kleinteilige Filigranobjekte oder gegossene Silberwaren sollten (und
konnten) aufgrund ihrer Kleinheit kein Probzeichen geschlagen werden.362
Angesichts der gängigen Praxis der Gmünder Schaumeister, auch geringlötiges Silber mit
dem Beschauzeichen zu versehen, verlor das Einhorn seit Ende des 17. Jahrhunderts seinen
Wert als Garantiezeichen. Man sah sich gezwungen, ein weiteres Zeichen für den Feingehalt
einzuführen. So kam in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts auf, neben der Stadtbeschau-
und Meistermarke auf einem Silberobjekt auch eine Feingehaltsangabe aufzuschlagen (Abb.
9). Es handelte sich dabei um „12“ für 121ötiges und „13“ für 131ötiges Silber. Diese Art
von Marke war in anderen, vom Goldschmiedehandwerk dominierten Städten unüblich.363
Daß aber auch diese Feingehaltsmarke nicht für die Einhaltung der Feingehaltsordnung sor-
gen konnte, beweisen die wiederholten Klagen vor allem von Seiten der Gmünder Kauf-
und Handelsleute. So hieß es zum Beispiel 1747 in einer Bittschrift der Gmünder Handels-
leute an den Magistrat, daß Dosen, so 8. 9. bis lO.löthig, mit dem 12. bezeichnet würden;364
358 Das Stadtwappen wurde bereits von den Segessenschmieden wohl seit Ende des 15. Jahrhunderts als Kenn-
zeichnung für ihre Waren benutzt (vgl. BRAUN 1971, S. 12).
359 (Sta Gd) JEGER: Periphrasia 1707, S. 1140. Verordnung wurde im Hauptrezeß vom 9. April 1723 (Sta Gd,
GBO G), Punkt 22 erneuert.
360 (Sta Gd) GBO H: Vereinigungsrezeß von 1753/58, Punkt 70.
361 Das bedeutete, daß als Meistermarken keinerlei Symbole oder bildhafte Zeichen, sondern allein die Initialen
des Goldschmiedes verwendet werden durften.
362 (Sta Gd) GBO H: Vereinigungsrezeß von 1753/58, Punkt 121.
363 Zum Beispiel galt in Augsburg die Meistermarke und das Beschauzeichen als absolutes Qualitätszeichen (Gü-
tesiegel). Dafür sorgten auch die strenge Beschauordnung und die rigorose Kontrolle, so daß Ware mit dem
Augsburger Pyr-Zeichen zum Qualitätsprodukt per se werden konnte und somit keiner weiteren Marke be-
durfte. Vgl. SELING 1994, S. 66 bis 67.
364 (Sta LB) Bestand 178 Bü 120 (S. 788). Bittschrift der Gmünder Handelsmänner an den Magistrat vom 19. De-
zember 1747, Punkt 2.
71
waren unter anderthalb Lot Gewicht erhielten aus praktischen Gründen (das einzelne Stück
war zu klein für eine Stadtbeschaumarke; kleinteilige Ware waren zumeist Massenartikel,
die allein unter erheblichem Zeitaufwand geprüft und gemarkt werden hätten können) keine
Stadtbeschaumarke. Eine Arbeit, die aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt war (zum
Beispiel Deckelpokale), sollten die Schaumeister an jedem dieser Teile prüfen und die
Stadtbeschaumarke darauf schlagen (vgl. S. 64). Und das Dekret vom 17. Oktober 1697 ver-
langte ausdrücklich, daß alle Silberwaren, die das Stadtgebiet verlassen und auswärts ver-
kauft werden sollten, zuvor auf das Schauamt gebracht, geprüft und die grosse Wahr mit
dem schawzaichen versehen werden mußten.359
Erst 1758 regelte der Vereinigungsrezeß umfassend den Umgang mit der Stadtbeschau- und
Meistermarke, was zuvor eher nachlässig gehandhabt wurde. Der Punkt 69 verfügte, daß auf
Silberarbeiten, die ein Gewicht unter 2 Lot und lOlötig beziehungsweise ein Gewicht unter
einem Lot hatten und 81ötig sein durften, jedesmahlen der Buchstaben G. mit der Zahl des
Lothes in das feine darauf zu setzen wäre. Allen Silberwaren, die diesen Feingehalt noch
unterschritten, durften die Schaumeister in keinem Falle eine Stadtbeschaumarke aufge-
schlagen.360 Alle bisherige andere von denen Goldschmieden sich erwählte Privat-Zeichen,
außer des Goldschmieds Nahmen, welcher auf aller sowohl Probmäßig als anderer Waar
befindlich seyn solle, aufzuschlagen, bey Obrigkeitlicher scharffer Straffe durchaus abge-
stellet,361 und diejenige Waaren, so 12. Loth 2. Quintl. halten, mithin Probmäßig seynd, mit
keinem andern, als der Stadt Prob=Zeichen und Wappen, das geringere, oder 10. Löthige
aber zu Erkanntnus und Distinction mit einem G. (vgl. S. 74 f) marquiret werden solle, hieß
es in Punkt 73. Und auf kleinteilige Filigranobjekte oder gegossene Silberwaren sollten (und
konnten) aufgrund ihrer Kleinheit kein Probzeichen geschlagen werden.362
Angesichts der gängigen Praxis der Gmünder Schaumeister, auch geringlötiges Silber mit
dem Beschauzeichen zu versehen, verlor das Einhorn seit Ende des 17. Jahrhunderts seinen
Wert als Garantiezeichen. Man sah sich gezwungen, ein weiteres Zeichen für den Feingehalt
einzuführen. So kam in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts auf, neben der Stadtbeschau-
und Meistermarke auf einem Silberobjekt auch eine Feingehaltsangabe aufzuschlagen (Abb.
9). Es handelte sich dabei um „12“ für 121ötiges und „13“ für 131ötiges Silber. Diese Art
von Marke war in anderen, vom Goldschmiedehandwerk dominierten Städten unüblich.363
Daß aber auch diese Feingehaltsmarke nicht für die Einhaltung der Feingehaltsordnung sor-
gen konnte, beweisen die wiederholten Klagen vor allem von Seiten der Gmünder Kauf-
und Handelsleute. So hieß es zum Beispiel 1747 in einer Bittschrift der Gmünder Handels-
leute an den Magistrat, daß Dosen, so 8. 9. bis lO.löthig, mit dem 12. bezeichnet würden;364
358 Das Stadtwappen wurde bereits von den Segessenschmieden wohl seit Ende des 15. Jahrhunderts als Kenn-
zeichnung für ihre Waren benutzt (vgl. BRAUN 1971, S. 12).
359 (Sta Gd) JEGER: Periphrasia 1707, S. 1140. Verordnung wurde im Hauptrezeß vom 9. April 1723 (Sta Gd,
GBO G), Punkt 22 erneuert.
360 (Sta Gd) GBO H: Vereinigungsrezeß von 1753/58, Punkt 70.
361 Das bedeutete, daß als Meistermarken keinerlei Symbole oder bildhafte Zeichen, sondern allein die Initialen
des Goldschmiedes verwendet werden durften.
362 (Sta Gd) GBO H: Vereinigungsrezeß von 1753/58, Punkt 121.
363 Zum Beispiel galt in Augsburg die Meistermarke und das Beschauzeichen als absolutes Qualitätszeichen (Gü-
tesiegel). Dafür sorgten auch die strenge Beschauordnung und die rigorose Kontrolle, so daß Ware mit dem
Augsburger Pyr-Zeichen zum Qualitätsprodukt per se werden konnte und somit keiner weiteren Marke be-
durfte. Vgl. SELING 1994, S. 66 bis 67.
364 (Sta LB) Bestand 178 Bü 120 (S. 788). Bittschrift der Gmünder Handelsmänner an den Magistrat vom 19. De-
zember 1747, Punkt 2.
71