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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 57.1906-1907

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Osterrieth, Albert: Der Rechtsschutz des Kunstgewerbes nach dem neuen Kunstschutzgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.9336#0307

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Der Rechtsschutz des Kunstgewerbes »ach deni neuen Runstschntzgesetz.

599. Zchlafziminermobiliar (Airschbaumholz mit schwarzen Einlagen und goldbronzenen Beschlägen);
Entwurf von Georg Dangl, Ausführung von Paul Pietsch, München. (Zu Abb. 600.)

zu werden. <Es genügt vielmehr, daß das Kluftcr
neu und, wie das Gesetz sich ausdruckt, eigentümlich
ist, d. h. sich wesentlich von den: Bekannten unter-
scheidet.

Indessen glaube ich, daß mit der Zeit die lchnter-
legung der Muster mehr und mehr zurückgehen wird,
uild daß die Berufung aus das Kunstschutzgesetz aus-
reichen wird, die kunstgewerbliche Produktion vor un-
lauterer Ausbeutung zu bewahren.

Geschützt sind kunstgewerbliche Erzeugnisse in
jeder Form und in jedem Stadium ihrer Objek-
tivierung, also von den ersten Entwürfet: bis zu dem
fertig vorliegenden Werk.

Geschützt ist der Urheber, d. h. derjenige,
der die Schöpfung konzipiert und in sinnlich wahr-
nehmbarer Form zum Ausdruck gebracht hat. pier-
aus ergibt sich, daß der erste, der ein Werk ausge-
führt oder entworfen hat, auch zugleich als fein Ur-
heber anzusehen ist. Regelmäßig muß die Konzeption
schon ihren sichtbaren Ausdruck durch die Mittel der
bildenden Künste gefunden haben. Wer eine Idee
hat, sie aber nicht selbst ausführen kann und einem

anderen mitteilt, wer also ein Werk anregt, ist nie-
mals Urheber. Anderseits gilt als Urheber auch
nicht derjenige, der das Werk in seiner letzten Aus-
führungsform fertig gemacht hat, sondern der Schöpfer
des ersten Entwurfs, hieraus ergibt sich für das
Verhältnis zwischen dem K un stg e w er b e -
treibenden und den bei ihm an gestellten
Künstlern, daß regelmäßig diese letzteren als die
Urheber anzusehen siitd. Die in: Geschmacksmuster-
gesetz enthaltene Bestimmung, woitach bei Erzeug-
nissen kunstgewerblicher Betriebe die Eigentümer der
Betriebe als Urheber anzusehen sind, trifft auf dem
Gebiete des Kunstschutzes nicht zu. Das Urheber-
recht an solchen Schöpfungen entsteht vielmehr regel-
mäßig in der Person des Künstlers. Der Kunst-
industrielle muß sich also zur Wahrnehmung seiner
Interessen das Urheberrecht von seinen Angestellten
übertragen lassen. Da eine Übertragung der Ur-
heberrechte auch an künftigen Werken zulässig ist,
wird es zweckmäßig sein, daß Kunstgewerbetreibende
sich in Zukunft in den Anstellungsverträgen ein für
allemal das Urheberrecht an den in ihren Betrieben

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