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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 58.1907-1908

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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9043#0296

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Kleine Nachrichten.

I \ vorgeschlagenen Paragraphen wurde heraus-
genommen urid als leitende Bemerkung angenommen
mit der Maßgabe, daß sie nach Ermessen des Aus-
schusses an den Kops oder Schluß der Grundsätze
gestellt werden möchte.

Mit Dank für die geleistete schwere und um-
fangreiche Arbeit wird der bisherige Ausschuß er-
sucht, das Ausarbeiten des Tarifs an Hand der
Grundsätze vorzunchmen und diese dadurch zu er-
gänzen. Den: Ausschüsse wird das Recht der Zuwahl
erteilt.

Die vom Verbandstage angenommenen Grund-
sätze lauten nunmehr wie folgt:

Grundsätze für die Berechnung kunstgewerblicher
Entwürfe (Eisenacher Ordnung).

Entschädigungen nach diesen Grundsätzen können nur
beansprucht werden, wenn die geleisteten Arbeiten unter dem
schriftlichen Hinweise aus die „Grundsätze des Verbandes
deutscher Kunstgewerbevereine sür die Berechnung kunstgewerb-
licher Entwürfe (Eisenacher Ordnung)" erfolgt sind.

§ Entwurf, Anschlag, Werkzeichnung.

Als Entwurf eines kunstgewerblichen Erzeugnisses gilt
jede Zeichnung und jedes Modell, sofern sie so gehalten sind,
daß danach ein Sachkundiger das zur Ausführung des Werkes
Erforderliche vornehmen kann. Als Zeichnung gilt jede flächen-
bildliche Darstellung.

Jede schriftliche Aufstellung, in der die Gesamtkosten
einer kunstgewerblichen Arbeit in Linzelleistungen angegeben
werden, wird als Anschlag betrachtet.

Als Werkzeichnung gilt jede Zeichnung, die bestimmt ist,
der Ausführung unmittelbar zu dienen. Lin Hilfsmodell, das
denselben Zwecken dient, steht der Werkzeichnung gleich.

§ 2. Unverlangte Entwürfe und Anschläge.

Unverlangt eingereichte oder freiwillig angebotene Ent-
würfe und Anschläge sind nicht gebührenpflichtig. Sie werde»

es aber, sobald sie vom Empfänger genehmigt, benutzt oder
auch nur auf seinen Wunsch abgeändert werden.

8 z. Art der Entschädigung.

Die Entschädigung berechnet sich entweder nach den Sätzen
für Entwurf, Kostenanschlag und Werkzeichnung oder nach
j Zeitaufwand.

§ 4. Gebührensätze für den Entwurf.

Der Preis für den Entwurf bemißt sich nach hundert-
teilen der durch Anschlag ermittelten Ausführungskosten.-)

8 5. Gebührensätze für de» Kostenanschlag.

Der Preis für Aufstellen eines Kostenanschlages beträgt
ein Zehntel der Gebühren für den Entwurf.

8 s. Gebührensätze für Werkzeichnungen und sstlfs
modelle.

Der Preis für werkzeichnuugen und Hilfsmodelle beträgt
mindestens die Hälfte der Lntwurfsgebühr.

8 7. Entschädigung nach Zeitaufwand.

Die Entschädigung nach Zeitaufwand bemißt sich nach
der Zahl der aufgewendeten Arbeitsstunden. Für die erste
Arbeitsstunde ist ein Mindestsatz von fünf Mark, für jede
weitere Arbeitsstunde ein Mindestsatz von drei Mark in Ansatz
zu bringen. Angefangene Stunden gelten als voll. Nach Zeit-
aufwand wird berechnet, wenn die Ausführungskosten fünfzig
Mark nicht erreichen. Ebenso wenn von vornherein nur ein
Entwurf ohne Anschlag und ohne werkzeichnuug gefordert oder
nötig ist. Das gleiche gilt für das ausschließliche Aufertigeu
von werkzeichnuugen und Hilfsmodellen.

8 8. Fälligkeit dev Gebühren.

Die Gebühren find mit mindestens zwei Dritteilen bei
Ablieferung der Entwürfe und Anschläge fällig, der Nest späte-
stens nach Ablauf von drei Monaten.

8 9. Besondere Gebühren.

Für Reisen und Beaufsichtigungen von Arbeiten, für
Gutachten und alle sonstigen in diesen Grundsätzen nicht be-
sonders erwähnten Arbeiten kommt die Zeitgebühr nach 8 ? 'n

>) Genauere Bestimmungen hierüber bleiben einer späteren
Beratung Vorbehalten.

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