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Deutscher Altphilologenverband [Hrsg.]
Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes — 3.1960

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Nr. 2/3
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Hugenroth, Hermann: Oberstudiendirektor a. D. Dr. Bernhard Kock zur Vollendung des 75. Lebensjahres
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Haag, Erich: Schreiben an die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder betr. Zuerkennung des "Großen Latinum"
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https://doi.org/10.11588/diglit.33058#0002
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Was Dr. Kock im Zuge des Wiederaufbaus des Schulwesens von Nordrhein/
Westfalen, als Mitglied wichtiger Kommissionen und Arbeitsgremien geleistet
hat, kann hier nur angedeutet werden. Seinem Temperament und Ethos ent-
sprach es, daß er nach seinem Abschied vom Beruf sich nicht zur Ruhe setzte,
sondern seine Kraft der Einrichtung und Organisation der Abendgymnasien im
Rheinland lieh und auch auf kommunalem Gebiete segensreich tätig wurde, stets
und überall die hohen Ziele der Erziehung und Bildung des jungen Menschen
mit Verve verfolgend.

Möge sein Beispiel vielen leuchten auf dem Wege zu treuer Pflichterfüllung,
hingebungsvollem Einsatz für die humaniora und immer neu sich verschwen-
dender Liebe im Dienste an der heranwachsenden studierenden Jugend.

Hugenroth

Schreiben an die Ständige Konferenz der Kultusminister der
Länder betr. Zuerkennung des „Großen Latinums“

Deutscher Altphilologenverband

Der 1. Vorsitzende Tübingen, 10. 2. 1960

Die Priifung der Frage, ob einem pflichtmäßigen Lateinunterricht an deutschen Gym-
n.asien die Berechtigung des sogenannten Großen Latinums zuerkannt werden kann,
erfolgt heute gerne von einem Gesichtspunkte aus, der stark vom Berechtigungswesen
her bestimmt ist, während doch damit in Wirklichkeit die Glaubwürdigkeit unseres
höheren Bildungswesens Iiberhaupt berührt wird. Wenn die Studienordnung der deut-
schen Universitäten feststellt, daß für ein wissenschaftliches Studium in einer großen
Zahl von Fächern gründliche Kenntnisse der lateinischen Sprache und des lateinischen
Schrifltums gefordert werden müssen, so ist damit zum Ausdruck gebracht, daß für
ein solches Studium eine in der geschichtlichen Tiefe unserer Vergangenheit gründende
Vorbildung vorausgesetzt werden muß, welche der gründlichen Kenntnis des Römi-
schen, als einer grundlegenden abendländischen Voraussetzung, nicht entraten kann;
der Besitz einiger lateinischer Sprachkenntnisse kann dafür nicht genügen.

Es ist dabei grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den Anforderungen des norma-
len pflichtmäßigen Lateinunterrichts an deutschen Gymnasien und der Notordnung der
sogenannten Ergänzungsprüfung für „Studierende, welche die für ihr Studienfach
erforderlichen lateinischen Kenntnisse nicht durch ihr Reifezeugnis nachweisen kön-
nen“. Was für die Ergänzung des Reifezeugnisses solcher Schüler, die einen für ihre
Studienrichtung falschen Bildungsweg gewählt haben, als Notbehelf schließlich gelten
mag — in der Regel ist es nicht mehr als ein kümmerlicher Notbehelf -, kann für den
normalen Biidungsweg eines deutschen Gymnasiasten nicht genügen. Aber auch über
das Maß der Anforderungen in der sogenannten Ergänzungsprüfung sind die Mei-
nungen strittig. Die Kultusministerkonferenz hat in ihrem Beschluß vom 26. 6. 52
diese Anforderungen folgendermaßen bestimmt: Sicherheit in der Elementargram-
matik, ausreichender Wortschatz, Verständnis nicht zu schwieriger Stellen aus Sallust,
Livius und Cicero. Demgegenüber hat die Westdeutsche Rektorenkonferenz in ihrem
Beschluß vom 1. und 2. 8. 52 weitergehende Anforderungen für nötig erachtet: „Ne-
ben (gegenüber dem Kleinen Latinum) erweitertem grammatischen Wissen die Fähig-
keit zum Verständnis eines schwierigen lateinischen Prosatextes und Kenntnis des
römischen Kulturkreises. Dazu erscheint notwendig die Ivenntnis zweier Historiker
 
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