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Deutscher Altphilologenverband [Hrsg.]
Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes — 18.1975

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Nr. 3
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Gemeinsame Eingabe der Mommsen-Gesellschaft und des DAV gem. Beschluß der VV in Aschaffenburg
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https://doi.org/10.11588/diglit.33069#0040

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„Griechischkenntnisse“ zu erbitten. Durch eine solche Entscheidung kann und
muß der jetzt herrschende Zustand der Unklarheit und Unsicherheit endlich
beseitigt werden. Bis heute nämlich wird in den einzelnen Bundesländern un-
einheitlich verfahren, sowohl was die Berechnung angeht wie auch was den
Inhalt des geforderten Nachweises betrifft.
Die Vorstände der beiden Verbände regen an, in den Fällen, in denen „La-
teinkenntnisse“ durch kein Schulzeugnis bescheinigt sind und daher auf der
Universität erworben werden müssen, die Festlegung von Inhalt und Umfang
im Sinne der Entschließung des Philosophischen Fakultätentages vom 15. Juni
1972 zu treffen und den Nachweis für die zu der gleichen Entschließung auf-
geführten Fächer vorzusehen; in den Fällen, in denen „Lateinkenntnisse“ in
einem schulischen Lehrgang erworben werden, folgende Regelung zu beschließen:
1. Der Nachweis von Lateinkenntnissen gilt als erbracht,
1.1 wenn der Unterricht im Fach Latein als erster Fremdsprache (ab Klasse 5/
Sexta) oder als zweiter Fremdsprache (ab Klasse 7/Quarta) frühestens mit
Beginn des Kurssystems erfolgreich beendet worden ist,
1.2 wenn der Unterricht im Fach Latein als dritter Fremdsprache (ab Klas-
se 9/Obertertia) frühestens am Ende der Jahrgangsstufe 11/Obersekunda
erfolgreich beendet worden ist,
1.3 wenn Latein als in der Oberstufe neu einsetzende Fremdsprache (ab
Jahrgangsstufe 11/Obersekunda) Prüfungsfach der Abiturprüfung ge-
wesen ist.
2. Der Nachweis der Einführung in das Lateinische gilt als erbracht bei
mindestens zweijährigem Lateinunterricht mit ausreichender Abschluß-
note.
3. Die unternchtlichen Anforderungen richten sich nach den in den ein-
zelnen Bundesländern gültigen Richtlinien bzw. Unterrichtsempfehlun-
gen für das Fach Latein.
Die Vorstände der beiden Verbände regen hinsichtlich des Erwerbs von „Grie-
chischkenntnissen“ an, in den Fällen, in denen diese durch kein Schulzeugnis be-
scheinigt sind und daher auf der Universität erworben werden müssen, die
Festlegung von Inhalt und Umfang analog zu der o. erwähnten Entschließung
des Philosophischen Fakultätentages zu treffen; in den Fällen, in denen „Grie-
chischkenntnisse“ in einem schulischen Lehrgang erworben werden, folgende
Regelung zu beschließen:
1. Der Nachweis von Griechischkenntnissen gilt als erbracht,
1.1 wenn der Unterricht im Fach Griechisch als dritter Fremdsprache (ab
Klasse 9/Obertertia) frühestens am Ende der Jahrgangsstufe 11/Ober-
sekunda bzw. am Ende der Jahrgangsstufe 10/Untersekunda bei 12 Jah-
reswochenstunden erfolgreich beendet worden ist,
1.2 wenn Griechisch als in der Oberstufe neu einsetzende Fremdsprache (ab
Jahrgangsstufe 11/Obersekunda) Prüfungsfach der Abiturprüfung ge-
wesen ist.

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