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Menger, Carl
Untersuchungen über die Methode der Socialwissenschaften, und der Politischen Oekonomie insbesondere — Leipzig: Verlag von Duncker & Humblot, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.69470#0274

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Anhang II.
Ueber den Begriff der theoretischen Nationalökonomie
und das Wesen ihrer Gesetze.

Die Definition einer Wissenschaft hat drei Momente zu enthalten:
1) die genaue Bezeichnung der zu definirenden Wissenschaft; 2) das
Object, auf welches die Forschung sich bezieht (z. B. die Thier-
oder Pflanzenwelt, den Staat, die Volkswirthschaft u. s. f., bez.
bestimmte Gebiete derselben) und 3) den formalen Gesichtspunkt,
unter welchem das letztere erforscht werden soll (z. B. den historischen,
den theoretischen u. s. f.). Eine richtige Definition der theoretischen
Nationalökonomie hat somit nebst der Bezeichnung dieser Wissen-
schaft und des Objectes derselben, der Volkswirthschaft, noch den
formalen Gesichtspunkt festzustellen, unter welchem die obige
Wissenschaft von der Volkswirthschaft (im Gegensätze zu anderen
Wissenschaften, welche sich mit dem nämlichen Objecte befassen,
z. B. der Geschichte, der Statistik der Volkswirthschaft, der Volks-
wirthschaftspolitik u. s. f.) diese letztere zu erforschen die Auf-
gabe hat.
Die Definition einer Wissenschaft, und somit auch jene der
theoretischen Volkswirtschaftslehre, kann somit an drei funda-
mentalen Gebrechen leiden. Erstens, indem sie die Wissenschaft,
welche definirt werden soll, nicht bestimmt genug bezeichnet. Dies
ist der Fall bei allen jenen Begriffsbestimmungen der theoretischen
Nationalökonomie, welche nicht in bestimmter Weise aussprechen,
ob die Politische Oekonomie überhaupt (die theoretische National-
ökonomie, die Volkswirthschaftspolitik und die Finanzwissenschaft
in ihrer Gesammtheit) oder bloss die beiden erstgenannten Theile der
 
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