Anhang III.
Ueber das Verhältnis» der praktischen Wissenschaften
von der Volkswirthschaft zur Praxis der letzteren und
zur theoretischen Volkswirthschaftslehre.
Es bedarf für den in der allgemeinen Wissenschaftslehre auch
nur einigermassen Erfahrenen kaum der Bemerkung, dass die so-
genannten praktischen Wissenschaften (die Kunstlehren) überhaupt
und jene von der Volkswirthschaft insbesondere (die Volkswirth-
schaftspolitik und die Finanzwissenschaft) selbst wieder praktischer
Anwendung fähig sind, und dass demnach zwischen den praktischen
Wissenschaften von der Volkswirthschaft einerseits und ihrer prak-
tischen Anwendung andererseits streng unterschieden werden muss.
Die erstem lehren uns die allgemeinen Grundsätze, die Maximen,
nach welchen die Volkswirthschaft, je nach Verschiedenheit der
Umstände, gefördert, beziehungsw. der Staatshaushalt am zweck-
mässigsten eingerichtet zu werden vermag, während die praktische
Anwendung dieser Wissenschaften in der Form von concreten legis-
lativen Acten, Verwaltungsmassregeln u. s. f. zu Tage tritt. Das
Verhältniss der theoretischen zu den praktischen Wissenschaften
und beider zu der Praxis der Volkswirthschaft ist somit das Fol-
gende : Die theoretische Volkswirtschaftslehre hat uns das generelle
Wesen und den generellen Zusammenhang (die Gesetze) der volks-
wirtschaftlichen Erscheinungen darzustellen, während die Volks-
wirthschaftspolitik und die Finanzwissenschaft uns die Maximen
lehren, nach welchen, je nach der Besonderheit der Verhältnisse,
die Volkswirthschaft am besten gefördert, beziehungsweise der Staats-
haushalt am zweckmässigsten eingerichtet zu werden vermag. Die
Ueber das Verhältnis» der praktischen Wissenschaften
von der Volkswirthschaft zur Praxis der letzteren und
zur theoretischen Volkswirthschaftslehre.
Es bedarf für den in der allgemeinen Wissenschaftslehre auch
nur einigermassen Erfahrenen kaum der Bemerkung, dass die so-
genannten praktischen Wissenschaften (die Kunstlehren) überhaupt
und jene von der Volkswirthschaft insbesondere (die Volkswirth-
schaftspolitik und die Finanzwissenschaft) selbst wieder praktischer
Anwendung fähig sind, und dass demnach zwischen den praktischen
Wissenschaften von der Volkswirthschaft einerseits und ihrer prak-
tischen Anwendung andererseits streng unterschieden werden muss.
Die erstem lehren uns die allgemeinen Grundsätze, die Maximen,
nach welchen die Volkswirthschaft, je nach Verschiedenheit der
Umstände, gefördert, beziehungsw. der Staatshaushalt am zweck-
mässigsten eingerichtet zu werden vermag, während die praktische
Anwendung dieser Wissenschaften in der Form von concreten legis-
lativen Acten, Verwaltungsmassregeln u. s. f. zu Tage tritt. Das
Verhältniss der theoretischen zu den praktischen Wissenschaften
und beider zu der Praxis der Volkswirthschaft ist somit das Fol-
gende : Die theoretische Volkswirtschaftslehre hat uns das generelle
Wesen und den generellen Zusammenhang (die Gesetze) der volks-
wirtschaftlichen Erscheinungen darzustellen, während die Volks-
wirthschaftspolitik und die Finanzwissenschaft uns die Maximen
lehren, nach welchen, je nach der Besonderheit der Verhältnisse,
die Volkswirthschaft am besten gefördert, beziehungsweise der Staats-
haushalt am zweckmässigsten eingerichtet zu werden vermag. Die