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Menger, Carl
Untersuchungen über die Methode der Socialwissenschaften, und der Politischen Oekonomie insbesondere — Leipzig: Verlag von Duncker & Humblot, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.69470#0307

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Anhang VIII.
Ueber den „organischen“ Ursprung des Rechtes
und das exacte Verständniss desselben.

Das Recht, insoweit dasselbe sich als Ergebniss positiver Ge-
setzgebung darstellt, ist ein sociales Phänomen, dessen Erklärung
als solches nach keiner Richtung hin, zu besonderen Schwierig-
keiten führt. Das Recht als reflectirtes Ergebniss des Willens
einer organisirten Volksgemeinschaft oder ihrer Machthaber ist
eine Erscheinung, welche weder in Rücksicht auf ihr allgemeines
Wesen noch aber auch auf ihren Ursprung den Scharfsinn des
Forschers in ungewöhnlichem Masse herausfordert. Anders das
Recht, wo immer dasselbe nicht als das Ergebniss positiver Ge-
setzgebung (des reflectirten Gemeinwillens), sondern als solches
eines „organischen Processes“ zur Erscheinung gelangt. Hier tritt
uns nämlich, wie oben beim Gelde, ein sociales Gebilde entgegen,
welches im eminentesten Sinne das Gemeinwohl fördert, ja dasselbe
geradezu bedingt und sich doch nicht als das Ergebniss eines da-
hin zielenden Willens der Gesellschaft darstellt. Ein unreflectirtes
Product gesellschaftlicher Entwickelung, welches das Wohl der Ge-
sellschaft doch bedingt und fördert, und dies vielleicht in höherem
Masse, als irgend eine gesellschaftliche Einrichtung, welche das
Werk menschlicher Absicht und Berechnung ist — die Erklärung
dieser merkwürdigen Erscheinung ist die schwierige Aufgabe, deren
Lösung der Socialwissenschaft obliegt.
Dass mit dem blossen Hinweise auf den organischen Ursprung,
die „Urwüchsigkeit“, die „Ursprünglichkeit“ des Rechtes u. s. f.150)

150) Eben so wenig wird das obige Problem durch den Hinweis auf
 
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