Das Begängnis einer Fürstin als öffentliches Ereignis
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und Standeszeichen zu verstehende Mortuarium an die Kirche spielte beim Bege-
hen des Dreißigsten eine zentrale Rolle. Pferde und Herrschaftszeichen wurden um
den Altar geführt und damit zumindest symbolisch der Kirche geopfert, da sie oft
hinterher mit Geld wieder freigekauft wurden.9
Diese symbolischen Handlungen - insbesondere die Übergabe des Heergewä-
tes - waren häufig Bestandteil einer Trauerfeier für einen verstorbenen Fürsten,
nicht jedoch für eine Fürstin. Es mag sicherlich nicht verwundern, dass das Begäng-
nis einer Fürstin insgesamt häufig »bescheidener« ausfällt als das für einen verstor-
benen Fürsten, der bei dieser Gelegenheit noch einmal als regierender Fürst mit
allen Herrschaftsrechten und -Zeichen dargestellt wurde. Weder gab es das soge-
nannte Pferdeziehen und das Mitführen von Herrschaftszeichen beim Leichenzug
für eine Fürstin, noch war der angeschriebene und eingeladene Personenkreis zum
Begängnis von gleicher Größe wie bei einem Fürsten.
Bei einem Begängnis handelte es sich allerdings um eine Feierlichkeit, bei der
die Kirche ein bestimmtes Muster vorgab, nach dem jeder Christ bestattet und für
sein Seelenheil gesorgt werden sollte. Vor diesem egalisierenden Hintergrund gab
es jedoch genügend Möglichkeiten, die Trauerfeierlichkeit für einen hochrangigen
Verstorbenen auszuzeichnen. Für vornehme Verstorbene wurden zum Beispiel
nicht nur eine, sondern mehrere Seelmessen gehalten. Auch die hohe Anzahl von
geistlichen Teilnehmern, insbesondere von hohen geistlichen Würdenträgern,
zeichnete ein fürstliches Begängnis aus. Unterschiede im kirchlichen Bereich bestan-
den also in der Quantität von Liturgie und der anwesenden Geistlichkeit."1
2. Die Begängnisfeier für die Gräfin Margarethe von Henneberg
(t 13. Februar 1509)
Unter diesen Prämissen soll an dieser Stelle die Frage behandelt werden, wie die
Trauerfeierlichkeiten für eine Fürstin abliefen. Wie wurde ihr fürstlicher Rang dar-
gestellt, welche Personen der Familie und der Herrschaft waren in die Vorbereitun-
an ihn sollten dem Testament von 1506 zufolge unter anderem ein brauner reichgesattelter
Hengst gehen; dazu Gustav W. Schenk zu Schweinsberg, Das letzte Testament Landgraf Wil-
helm II. von Hessen vom Jahr 1508 und seine Folgen: Ein Beitrag zur Geschichte Hessens
während der Minderjährigkeit Landgraf Philipp des Großmütigen, Gotha 1876, Pos. 6, S. 45 f.;
StA Marburg AI c Landgräfliche Testamente 1506 August 11. Die Vergabe an den Kaiser ent-
sprach der Ausweitung des Freiteils am Erbe im Laufe des Mittelalters, demzufolge nicht nur
die Kirche, sonder auch der Kaiser und Verwandte einen Teil des Erbes erhalten konnten; Wer-
ner Ogris, Art. >Freiteil<, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 1,1971, Sp. 1251.
9 So zum Beispiel beim Begängnis für Graf Ulrich von Württemberg am 8. Oktober 1480. Nach
dem »Pferdeziehen« in der Kirche wurden die Pferde zur Propstei geritten. Was von tuch uff den
pferten lag, belib den priestern, und die pfert löset man mit gelt von inen; HStA Stuttgart A 602 WR 211,
Bl. 7v. Das Aufstellen eines Trauergerüsts in der Mitte der Kirche zur Repräsentation des Toten
und das sogenannte Pferdeziehen - das Mitführen von Pferden im Leichenzug und deren sym-
bolische Opferung an die Kirche - sind seit dem 12. Jahrhundert nachweisbar für herrscherliche
Trauerfeiern in Frankreich. Für das deutsche Reich hingegen sind sie Brückner zufolge erst seit
dem Spätmittelalter nachzuweisen; siehe Wolfgang Brückner, Roß und Reiter im Leichenze-
remoniell. Deutungsversuch eines historischen Rechtsbrauches, in: Rheinisches Jahrbuch für
Volkskunde 15/16,1964/65, S. 263.
10 Hugo Grün, Das kirchliche Begräbniswesen im ausgehenden Mittelalter, in: Theologische Stu-
dien, 1930, S. 357 f.
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und Standeszeichen zu verstehende Mortuarium an die Kirche spielte beim Bege-
hen des Dreißigsten eine zentrale Rolle. Pferde und Herrschaftszeichen wurden um
den Altar geführt und damit zumindest symbolisch der Kirche geopfert, da sie oft
hinterher mit Geld wieder freigekauft wurden.9
Diese symbolischen Handlungen - insbesondere die Übergabe des Heergewä-
tes - waren häufig Bestandteil einer Trauerfeier für einen verstorbenen Fürsten,
nicht jedoch für eine Fürstin. Es mag sicherlich nicht verwundern, dass das Begäng-
nis einer Fürstin insgesamt häufig »bescheidener« ausfällt als das für einen verstor-
benen Fürsten, der bei dieser Gelegenheit noch einmal als regierender Fürst mit
allen Herrschaftsrechten und -Zeichen dargestellt wurde. Weder gab es das soge-
nannte Pferdeziehen und das Mitführen von Herrschaftszeichen beim Leichenzug
für eine Fürstin, noch war der angeschriebene und eingeladene Personenkreis zum
Begängnis von gleicher Größe wie bei einem Fürsten.
Bei einem Begängnis handelte es sich allerdings um eine Feierlichkeit, bei der
die Kirche ein bestimmtes Muster vorgab, nach dem jeder Christ bestattet und für
sein Seelenheil gesorgt werden sollte. Vor diesem egalisierenden Hintergrund gab
es jedoch genügend Möglichkeiten, die Trauerfeierlichkeit für einen hochrangigen
Verstorbenen auszuzeichnen. Für vornehme Verstorbene wurden zum Beispiel
nicht nur eine, sondern mehrere Seelmessen gehalten. Auch die hohe Anzahl von
geistlichen Teilnehmern, insbesondere von hohen geistlichen Würdenträgern,
zeichnete ein fürstliches Begängnis aus. Unterschiede im kirchlichen Bereich bestan-
den also in der Quantität von Liturgie und der anwesenden Geistlichkeit."1
2. Die Begängnisfeier für die Gräfin Margarethe von Henneberg
(t 13. Februar 1509)
Unter diesen Prämissen soll an dieser Stelle die Frage behandelt werden, wie die
Trauerfeierlichkeiten für eine Fürstin abliefen. Wie wurde ihr fürstlicher Rang dar-
gestellt, welche Personen der Familie und der Herrschaft waren in die Vorbereitun-
an ihn sollten dem Testament von 1506 zufolge unter anderem ein brauner reichgesattelter
Hengst gehen; dazu Gustav W. Schenk zu Schweinsberg, Das letzte Testament Landgraf Wil-
helm II. von Hessen vom Jahr 1508 und seine Folgen: Ein Beitrag zur Geschichte Hessens
während der Minderjährigkeit Landgraf Philipp des Großmütigen, Gotha 1876, Pos. 6, S. 45 f.;
StA Marburg AI c Landgräfliche Testamente 1506 August 11. Die Vergabe an den Kaiser ent-
sprach der Ausweitung des Freiteils am Erbe im Laufe des Mittelalters, demzufolge nicht nur
die Kirche, sonder auch der Kaiser und Verwandte einen Teil des Erbes erhalten konnten; Wer-
ner Ogris, Art. >Freiteil<, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 1,1971, Sp. 1251.
9 So zum Beispiel beim Begängnis für Graf Ulrich von Württemberg am 8. Oktober 1480. Nach
dem »Pferdeziehen« in der Kirche wurden die Pferde zur Propstei geritten. Was von tuch uff den
pferten lag, belib den priestern, und die pfert löset man mit gelt von inen; HStA Stuttgart A 602 WR 211,
Bl. 7v. Das Aufstellen eines Trauergerüsts in der Mitte der Kirche zur Repräsentation des Toten
und das sogenannte Pferdeziehen - das Mitführen von Pferden im Leichenzug und deren sym-
bolische Opferung an die Kirche - sind seit dem 12. Jahrhundert nachweisbar für herrscherliche
Trauerfeiern in Frankreich. Für das deutsche Reich hingegen sind sie Brückner zufolge erst seit
dem Spätmittelalter nachzuweisen; siehe Wolfgang Brückner, Roß und Reiter im Leichenze-
remoniell. Deutungsversuch eines historischen Rechtsbrauches, in: Rheinisches Jahrbuch für
Volkskunde 15/16,1964/65, S. 263.
10 Hugo Grün, Das kirchliche Begräbniswesen im ausgehenden Mittelalter, in: Theologische Stu-
dien, 1930, S. 357 f.