Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Verein für Kunst und Altertum in Ulm und Oberschwaben [Editor]
Ulm, Oberschwaben: Korrespondenzblatt des Vereins für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben — 2.1877

DOI issue:
Nr. 5
DOI article:
Hierlemann, Karl: Das Siechenkirchlein unterhalb Altenstadt
DOI article:
Ausgehobene Sätze aus den alten Aulendorfer Strafprotokollen
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.52609#0040

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
38

wohl in die Zeit der Spätgothik, um den An-
fang des 15. Jahrhunderts zu setzen.
Geislingen. Dr. K. Hi erlern an n.

Ausgehobene Sätze aus den alten Aulen-
dorfer Strafprotokollen.
(Fortsetzung und Schluss.)
Untere Herrschaft: von 1G89—1700.
N. N. wird gestraft: weil er ihme für erkauf-
tes Werk falsche Montforter Güldiner gege-
bcn. 134. -—- weil er seiner Schwester, anstatt
Bezahlung iehres Erbtheils nur lose Wort und
Ohrfeigen geben. 408 b. — der Schmid von
Hochberg wird wegen aufrührerischer Reden
gethürmtj massen er gesagt : es gebe grosse
Herren, so französisch scind, sein Herr der
Landkommenthur sei auch dergleichen einer,
sein Herr fordere die Brandschatzung oder
Contribution, er wolle ihm aber an solcher
nichts geben und sollt man ihme den Kopf
in’s Feld schlagen, er were der Meinung, man
sollte zuosammenstehen, Schlösser und Clöster
über einen Hauffen werffen, der Landkommen-
ther thue den Franzosen Pferd zue füehren
u. dgl. 408 b. — Weilen die Allmanschweiler
bursche wider Verbot ihre Degen entblösst
und etlichemal geschossen, soll jeder 1 fl. 30 kr.
Straff erlegen. 411. — weilen er ihm ein
Kantenlid an den Kopf geworfen. 440. —
weilen .er dem Jörg den Flor (am Hals) ver-
rissen. 441. soll er für den Flor 36 kr., für
des Jägers Büx, so im Strudel verschla-
gen worden, den schifferlohn alss 1 fl. 30 kr.
zahlen. —- weilen er ohne Erlaubniss sein
Reüthelin gebrannt und am Holz schaden ge-
macht. 511. — weilen er dem N. N. nächt-
licherweil die Nägelenstöck entfrembt. 532. —
weilen er gesagt, das er Haus und Hof ver-
brennen und davon reiten wolle, er habe ein
gesatteltes Ross im Stall. 243. — A. Br. ist
der Gartknecht (weiter unten . . Landssknecht)
äusser der Herrschaft gewiesen worden. 102.
-—- weilen er bei der Kirbey Unhendel ange-
fangen, zwo Kanten und dreissig Glässer gross
;md klein zerschlagen, den Anwesenden den

Wein in’s Gesicht geschütt etc. 336, — Be-
klagter repliciert, die N. N. habe ihme das
Tabakbüxel mit Gewalt aus der Hand genom-
men, darum er Klägerin gekretzt habe. Be-
scheid: weilen Klägerin das Tabakbüxel mit
besserer Bescheidenheit fordern sollen, als wird
sie um 1 ü Heller gestraft. '342. ■— Das herr-
schaftlich viehmensch wird gestrafft, umb willen
sie einiges flirr obss so herrschaftliche öpfel-
schnitz gewesen, in den Sack genommen. 589.
— weilen er fünf stuck Eichen geschwembt,
631. (geschwendet?). -—- zwei stränen hampf
entfrembt. 709. — 1710. weilen er mit aus-
ziehung des Schapper den andern herausge-
fordert. 200. -— soll wegen gebrauchter Me-
dizin das Kind abzutreiben (Lorbohnen) 8 fl.
bezahlen, darzue, weilen sie sich imprägnieren
lassen, 6 fl. 209. —- weilen er ihn auf den Sebel
herausgefordert . . , hienach (der Verwundete)
wegen dazugestossenen Gichter oder Fraiss die
Lebensgefahr ausstehen müssen, gleich seine
Beicht abgelegt und eine Ader öffnen lassen,
auch das Goldpulver und Wundtrank genom-
men. 238. — weil er seinen Knecht in des
Teuffels Namen heissen aus Diensten gehen.
243 b. — wird der Weissnagelschmid N. N.
gestraft, weil er gesagt, wan einer von ihnen
weissnagelschmiden von dem Galgen herunder-
falle, derselbe noch so gut seye als ein schwarz-
nagelschmid. 309. -— weilen sie den N. N. auf
freiem Feld (bei grosser Kälte) in das Bocks-
futter gespannt (d. h. die Hände und Füsse
gebunden und zwischen Knieen und Hän-
o
den einen Bengel durchgesteckt hätten). 310.
—- umbwillen er dem Büble die Ohren ge-
streckt. 324. ■— der Adlerwirth klagt wider
einen Werkträgler, wie nemblichen derselbe
gestern nachts, als er ihme einen silbernen
Löffel zu einer Suppen vorgelegt, solchen ent-
fremdet. Bescheid: weilen heut posttag, hat
man nit ferrer Zeit ihn zu examinieren, hat
man selbigen einstweilen ad carcerem condcm-
nieret. 336. —- 1717 S. 216b solle zue Straf
(wegen Raufens) eintweder 1 fl. erlegen oder
aber dafür bis abends im Zügeunerloch ab-
buessen. (Lezteres Lokal existirt noch, heisst
noch so, ist aber jetzt Obstkeller.)
 
Annotationen