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Badische Fundberichte: amtl. Nachrichtenbl. für die ur- u. frühgeschichtl. Forschung Badens — 18.1948/​1950

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Eckerle, August: Zum neuen Denkmalschutzgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.42247#0324

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320

A. Eckerle

(2) Denkmalpfleger und Denkmalschutzbehörde können die Fundstelle besichtigen
und die zur sachgemäßen Bergung und Verwahrung des Fundes erforderlichen An-
ordnungen treffen.
(3) Verlangt die Denkmalschutzbehörde, daß die Fundstelle länger als zwei Wochen
unverändert bleibt, so hat sie die dadurch entstehenden Kosten und Schäden zu
ersetzen.
§ 41
Staatliches Grabungsvorrecht
(1) Das Recht, Grabungen nach Bodenaltertümern zu unternehmen steht allein der
Denkmalschutzbehörde zu.
(2) Sie kann die Ausübung dieses Rechtes übertragen und die Übertragung an Be-
dingungen knüpfen.

§ 42
Vorübergehende Inanspruchnahme von Gelände und Enteignung
zu Grabungszwecken
(1) Wenn die Staatliche Denkmalpflege oder ein von ihr ermächtigter Unternehmer
auf unüberbautem Gelände planmäßige Grabungen ausführen will und hierwegen
eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer nicht zustandekommt, so kann die
Obere Denkmalschutzbehörde das Gelände vorübergehend, jedoch nicht über einen
Zeitraum von insgesamt 5 Jahren hinaus, für die Zwecke der Grabungen durch
Verfügung in Anspruch nehmen.
(2) Nach Abschluß der Grabungen, spätestens aber nach Ablauf der 5 Jahre, ist das
Gelände, soweit als möglich in den früheren Stand versetzt, dem Eigentümer wieder
zu überlassen.
(3) Die fünfjährige Frist der Absätze 1 und 2 braucht nicht eingehalten zu werden,
wenn die Staatliche Denkmalpflege oder der von ihr ermächtigte Unternehmer durch
Umstände, die sie nicht zu vertreten haben, verhindert war, die Grabungen inner-
halb der Frist zum Abschluß zu bringen und die weitere Inanspruchnahme des Ge-
ländes für den Eigentümer keine unbillige Härte bedeutet.
(4) Für die Schäden, die an den Grundstücken nach möglichster Rückversetzung in
den früheren Stand etwa verblieben und die Nutzungen, die durch die Inanspruch-
nahme des Geländes ihm entgangen sind, kann der Eigentümer oder der Nutzungs-
berechtigte Entschädigung beanspruchen. Ist er mit dem entsprechenden Angebot der
Oberen Denkmalschutzbehörde nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung
der ordentlichen Gerichte anrufen.
(5) Gelände, dessen Inanspruchnahme nach Absatz 1 möglich ist, kann auf Antrag
des Ministeriums des Kultus und Unterrichts zugunsten des Staates enteignet wer-
den, wenn damit gerechnet werden darf, daß bei den Grabungen wertvolle Boden-
altertümer zutage gefördert werden und der Denkmalrat der Enteignung zustimmt.
Die Enteignung vollzieht sich nach den Bestimmungen des badischen Enteignungs-
gesetzes, jedoch bleibt bei Bemessung der Entschädigung eine etwaige Wertsteigerung
der Grundstücke, die mit den Bodenaltertümern in Zusammenhang steht, außer
Betracht.
§ 43
Grabungsschutzgebiete
(1) Die Obere Denkmalschutzbehörde kann bestimmt umgrenzte Bezirke, in denen
mit wertvollen Bodenaltertümern zu rechnen ist, zu Grabungsschutzgebieten er-
klären. Der Schutz wird mit der Zustellung dieser Anordnung an die betroffenen
Grundstückseigentümer wirksam. Er bewirkt, daß Arbeiten, durch die Bodenalter-
tümer zutage gefördert werden können, nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie
vorher dem Landesamt für Ur- und Frühgeschichte angezeigt worden sind und dieses
die Arbeitsaufnahme genehmigt hat oder seit der Anzeige zwei Wochen hat ver-
streichen lassen.
(2) Über den Ablauf der Frist hinaus können die Arbeiten von der Denkmalschutz-
behörde untersagt werden, wenn zu erwarten ist, daß besonders wertvolle Boden-
altertümer freigelegt werden und die Untersagung für den Eigentümer keine un-
billige Härte bedeutet.
 
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