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Badische Fundberichte: amtl. Nachrichtenbl. für die ur- u. frühgeschichtl. Forschung Badens — 18.1948/​1950

DOI Artikel:
Eckerle, August: Zum neuen Denkmalschutzgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.42247#0325

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Verschiedenes: Zum neuen Denkmalschutzgesetz

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§ 44
Eigentum an beweglichen Bodenaltertümern
(1) Bewegliche, bei planmäßigen Grabungen entdeckte Bodenaltertümer werden mit
der Entdeckung staatliches Eigentum, über das der Oberen Denkmalschutzbehörde
das Verfügungsrecht zusteht. Bei der endgültigen Zuweisung der Funde sind die
berechtigten Ansprüche der für den Fundort zuständigen anerkannten Heimat-
museen in erster Linie zu berücksichtigen.
(2) Bei sonstigen Funden von Bodenaltertümern bleiben die Vorschriften des bür-
gerlichen Rechtes über den Eigentumserwerb unberührt. Die Obere Denkmalschutz-
behörde kann jedoch verlangen, daß sie an die von ihr zu bezeichnende staatliche
Dienststelle abgeliefert werden. Für die Entziehung des Eigentums ist eine ange-
messene Entschädigung zu leisten. Über deren Höhe entscheiden im Streitfall die
ordentlichen Gerichte.
B. Geschichtliche Kulturdenkmale und erdgeschichtliche Denkmale
C. Archivalische Kulturdenkmale der Gemeinden
Siebter Abschnitt
Umgestaltung von Straßen-, Platz oder Ortsbildern
Achter Abschnitt
Rechtsmittel
§ 52
(1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden, auch
soweit sie auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Maßnahmen der Kreispfleger
der ur- und frühgeschichtlichen Denkmale oder der Kreisstellen für Denkmalpflege
und Heimatschutz ergangen sind, steht dem Betroffenen die Beschwerde an die
Obere Denkmalschutzbehörde und die weitere Beschwerde an das Badische Mini-
sterium des Kultus und Unterrichts offen.
Neunter Abschnitt
Strafbestimmungen
Zehnter Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 59
(2) Der § 131 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden und die Verordnung vom
27. Juli 1914, Ausgrabungen und Funde betreffend (Badisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt Seite 290) treten außer Kraft.
Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Das Gesetz liegt vor; es zeugt von dem Willen der Regierung und des Land-
tags, trotz der Schwere der Zeit die kulturellen Aufgaben nicht zu vernach-
lässigen. An den zuständigen Landesämtern aber wird es liegen, die gesetzlichen
Bestimmungen sinnvoll zu gebrauchen und mit ihrer Hilfe das kulturelle Erbe
unserer Heimat zu erhalten.
Freiburg August Fl ckerle

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