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No. 42 KUNST-HEROLD ' Seite 345

4. Die heiligen drei Könige durch die 'Wüste ziehend, ge-
malt von Max Koch.
5. Die Ruhe auf der Flucht, gemalt von Franz Müller-
Münster.
6. Die heilige Familie in Egypten, gemalt von Ernst Körner.
7. Christophorus, gemalt von Hans Meyer.
Wir machen Unternehmer besonders auf diese Gelegenheit
aufmreksam, da die Bilder sich vorzüglich zur Vorführung
während der Weihnachtszeit eignen und dieselben bis jetzt
ausschliesslich in Berlin bekannt sind. Nähere Auskunft erteilt
auf Verlangen Prof. Hans Meyer, Berlin W„ Schaperstr. 17.

Mitteilung der Bildhauer-Vereinigung des Vereins
Berliner Künstler und der Allgemeinen Deutschen
Kunstgenossenschaft (Eingetr. Verein).
Einladung zur VI. Hauptversammlung
Montag, den 26. November, abends 8 Uhr,
in den oberen Klubräumen des Künstlerhauses.
Tagesordnung:
1. Beschlussfassung über die Regelung der Schuldentilgung
gegenüber dem K. V. D. B.
2. Wie stellen wir uns zum Ueberhandnehmen der Verwendung
städtischer Mittel für auswärtige Bildhauer?
3. Virchow-Konkurrenz, Stellungnahme zu einem Anträge.
4. Ersatzwahl für die Landieskunstkommisston
5. Jurywahl für eine Idealkonkurrenz zur Ausschmückung
eines städtischen Platzes.
6. Aufnahme neuer Mitglieder.
7. Mitteilungen.
Der Vorstand.
I. A.: Wernekinck, 1. Schriftführer,
Grünewald, Hundekehlestr. 29.

Der Hauptvorstand der Allgemeinen Deutschen Kunstge-
nossenschaft hat den Mitgliedern des Reichstages die nach-
stehenden Ausführungen übermittelt:
Bemerkungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgfenossen-
schaft zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie nach dem Bericht der X. Kommission.
Schon in der Überschrift fällt auf, dass Kunst und Photo-
graphie in einem Gesetz behandelt werden im Gegensatz zu
dem bisherigen Recht, das beide Materien in getrennten Ge-
setzen behandelte. Die Künstlerschaft hat sich davon über-
zeugt, dass diese Verquickung beider Materien eine Schädi-
gung sowohl des Ansehens der Kunst als auch der materiellen
Interessen der Künstler bedeutet und hat daher wiederholt um
Beibehaltung der bisherigen Trennung beidleir Materien ge-
beten. Es bedarf kaum der Erwähnung, dass die Künstler
völlig damit einverstanden sind dass den Photographien ein
weitgehender Schutz ihrer Erzeugnisse gegen Nachbildung ge-
währt wird. Deshalb ist es aber nicht erforderlich, ihnen
diesen Schutz gerade in demselben Gesetz zu gewähren, das
den Kunstschutz regelt, und. dadurch zwei Materien mitein-
ander zu verquicken, die in ihrem innersten Weisen nichts mit-
einander zu tun haben, vollständig verschiedene! Lebensbe-
dingimwen haben und scharf getrennt gehalten werden müssen.
Die Photographie ist und bleibt auch in ihren besten Leistun-
gen stets die mechanische Wiedersfefe von etwas bereite
Vorhandenetji und ist niemals eine originale geistige Schöpfung,
wie jedes, auch daJs schlechteste Kunstwerk. Es kommt noch
hinzu dass in dem Gesetz nicht nur diejenige Photographie.,
die nach dem von den Regierungsvertretern gewählten Aus-
drücke künstlerische Zwecke verfolgt, sondern jede Art von
Photographien geschützt werden soll, weil eine Trennung
beider Arten der Photographie praktisch sich nicht durch-
setzen lasse.
Begründet wird die Behandlung beider Materien in einem
Gesetz seith’ns der Regierung damit dass eine Anzahl von
Bestimmungen für beide Stoffe nassen und? daher ein Photo-
grauhieschutzgesetz grösstenteils eine Wiederholung des
Kunstschutzgesetzes sein würde. Dieser Grund kann aber
nicht durchgreifen. Zunächst ist es nach diesseitigem Dafür-
halten sehr viel besser, wenn zwei Gesetze teilweise die
gleichen Vorschriften enthalten, als wenn in einem Gesetz

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