186 Vierter Abschnitt. Das Altarciborium und der Altarbaldach in
Vertäfelung aus Holz angebracht werden5. Wahrscheinlich bezweckte Karl auch
in diesem Punkt, den römischen Brauch bei den Franken einzubürgern. Nach einer
Konstitution des Bischofs von Worcester, Wilhelms von Blois, vom Jahre 1229 ist zur
Ausstattung des Chores auch erforderlich ein operimentum decens inter altare et
summitatcm chori, d. i. eine über dem Altar ausgespannte Decke9. Klarer drückt
sich die Synode von Münster aus dem Jahre 1279 aus, wenn sie bestimmt, es solle über
dem Altar in seiner Länge und Breite ein weißes Linnentuch ausgespannt werden
und als Zweck dieses Tuches bezeichnet, den Altar gegen allen herabfallenden Unrat
und Staub zu schützen, übrigens macht sie dabei die einschränkende Bedingung:
Prout hoc sacri altaris cujuslibet ereclio patiatur et requirit*. Im Jahre 1281 wieder-
holt die Kölner Synode die Verordnung der Münsterischen wörtlich, jedoch ohne
jenen Zusatz3. Sechs Jahre später (1287) schreibt ähnlich eine Synode zu Lüllich
und um 1300 eine Synode zu Cambrai vor: Cortina conveniens super altare extenda-
tur, quae protegat atque defendat altare ab immunditüs descendentibus".
In den Statuten der zahlreichen Synoden des 14. und 15. Jahrhunderts ist nie
von dem Altarciborium, dem Altarbaldachin und dem baldachinartig über dem Altar
ausgespannten Tuch die Bede, obwohl auch in dieser Zeit manche Cihorien sowie
namentlich zahlreiche Altarbaldachine entstanden und ebenso die Gepflogenheit, ein
ausgespanntes Tuch über dem Altar anzubringen, nach Ausweis der Kapitelstatuten
des Dekanates Fleurus von 1312 und 1406, sowie des Dekanales Jodoigne von 14f>6
jedenfalls in der Diözese Lüttich10, zu welcher diese Dekanate gehörten, noch immer
fortbestand. Es war wohl mehr die Folge von Brauch und Herkommen als die Wir-
kung ausdrücklicher kirchlicher Verordnungen, wenn man den Altar mit einem
Ciborium oder einem Baldachin schmückte, oder doch wenigstens ein Tuch baldachin-
artig über ihn ausspannte.
Erst im 16. Jahrhundert begegnen uns wieder Bestimmungen über das
Altarciborium und seine Surrogate; denn ein Baldachin und ein baldachin-
artig über dem Altar ausgespanntes Tuch waren im Grund nur ein Ersatz
für das Ciborium.
Im Jahre 1550 erneuert eine Synode von Cambrai die Vorschrift der Synode von
1300: Cortina convenientcr sursum supra altare extendatur11. Etwa ein Vierteljahr-
hundert später erließ der. hl. Karl Borromäus eingehende Vorschriften über Ciborium
und Altarbaldachin. Alle Altäre, auch die Nebenaltäre, müssen, will er, mit einem
sog. capocielo versehen werden, falls sich, über ihnen nur eine getäfelte Decke be-
findet oder das Gewölbe, das sie überdeckt, so hoch ist, daß es nicht leicht öfter ge-
reinigt werden kann. Der capocielo soll so groß sein, daß er nicht nur den Altar,
sondern auch den zelebrierenden Priester überdeckt, damit beide vollständig gegen
allen herabfallenden Schmutz geschützt sind. Er soll so hoch über dem Altar an-
gebracht werden, daß er ihm sowohl zur Zierde gereicht, als auch bequem gereinigt
werden kann. Als Material zu seiner Herstellung kann Stein, Marmor und anderer
solider Stein sowie Backstein, Holz oder blaue, angemessen bemalte Leinwand be-
nutzt werden. Wird er aus Stein gemacht, so muß er auf Säulen ruhen, und zwar
sind beim Hochaltar, falls dieser freisteht, vier Säulen erforderlich, während bei
Altären, die der Wand vorgebaut sind, wie die meisten Nebcnaltäre, zwei genügen.
Aus Brettern oder aus Leinwand gemachte capocieli sind mittels Ketten oder auf eine
andere haltbare Weise an der Decke oder an der Wand aufzuhängen12.
= C. 33 (M. G. Capit. I, 64). " Analcctes pour servir ä l'histoire ecete-
■ C. 3 (Wilkins T, 623; Mansi XXIII, 176). siastique de la )Sel:;[qiu; IV ns'JT) 137; II (1865)
■ C. S (Hartzh. III, 616). 233; I (I8G4) 1310.
'CJ(Lc 662). " Tit. 8 (Hartzh. VI, 6A8).
* C. 5, n. 11; C. De euch. (1. c. III, 691; » Instr. fabr. ecd. 1. 1, c. 14 (AA. eccl. Med.
IV, 71). 570).
Vertäfelung aus Holz angebracht werden5. Wahrscheinlich bezweckte Karl auch
in diesem Punkt, den römischen Brauch bei den Franken einzubürgern. Nach einer
Konstitution des Bischofs von Worcester, Wilhelms von Blois, vom Jahre 1229 ist zur
Ausstattung des Chores auch erforderlich ein operimentum decens inter altare et
summitatcm chori, d. i. eine über dem Altar ausgespannte Decke9. Klarer drückt
sich die Synode von Münster aus dem Jahre 1279 aus, wenn sie bestimmt, es solle über
dem Altar in seiner Länge und Breite ein weißes Linnentuch ausgespannt werden
und als Zweck dieses Tuches bezeichnet, den Altar gegen allen herabfallenden Unrat
und Staub zu schützen, übrigens macht sie dabei die einschränkende Bedingung:
Prout hoc sacri altaris cujuslibet ereclio patiatur et requirit*. Im Jahre 1281 wieder-
holt die Kölner Synode die Verordnung der Münsterischen wörtlich, jedoch ohne
jenen Zusatz3. Sechs Jahre später (1287) schreibt ähnlich eine Synode zu Lüllich
und um 1300 eine Synode zu Cambrai vor: Cortina conveniens super altare extenda-
tur, quae protegat atque defendat altare ab immunditüs descendentibus".
In den Statuten der zahlreichen Synoden des 14. und 15. Jahrhunderts ist nie
von dem Altarciborium, dem Altarbaldachin und dem baldachinartig über dem Altar
ausgespannten Tuch die Bede, obwohl auch in dieser Zeit manche Cihorien sowie
namentlich zahlreiche Altarbaldachine entstanden und ebenso die Gepflogenheit, ein
ausgespanntes Tuch über dem Altar anzubringen, nach Ausweis der Kapitelstatuten
des Dekanates Fleurus von 1312 und 1406, sowie des Dekanales Jodoigne von 14f>6
jedenfalls in der Diözese Lüttich10, zu welcher diese Dekanate gehörten, noch immer
fortbestand. Es war wohl mehr die Folge von Brauch und Herkommen als die Wir-
kung ausdrücklicher kirchlicher Verordnungen, wenn man den Altar mit einem
Ciborium oder einem Baldachin schmückte, oder doch wenigstens ein Tuch baldachin-
artig über ihn ausspannte.
Erst im 16. Jahrhundert begegnen uns wieder Bestimmungen über das
Altarciborium und seine Surrogate; denn ein Baldachin und ein baldachin-
artig über dem Altar ausgespanntes Tuch waren im Grund nur ein Ersatz
für das Ciborium.
Im Jahre 1550 erneuert eine Synode von Cambrai die Vorschrift der Synode von
1300: Cortina convenientcr sursum supra altare extendatur11. Etwa ein Vierteljahr-
hundert später erließ der. hl. Karl Borromäus eingehende Vorschriften über Ciborium
und Altarbaldachin. Alle Altäre, auch die Nebenaltäre, müssen, will er, mit einem
sog. capocielo versehen werden, falls sich, über ihnen nur eine getäfelte Decke be-
findet oder das Gewölbe, das sie überdeckt, so hoch ist, daß es nicht leicht öfter ge-
reinigt werden kann. Der capocielo soll so groß sein, daß er nicht nur den Altar,
sondern auch den zelebrierenden Priester überdeckt, damit beide vollständig gegen
allen herabfallenden Schmutz geschützt sind. Er soll so hoch über dem Altar an-
gebracht werden, daß er ihm sowohl zur Zierde gereicht, als auch bequem gereinigt
werden kann. Als Material zu seiner Herstellung kann Stein, Marmor und anderer
solider Stein sowie Backstein, Holz oder blaue, angemessen bemalte Leinwand be-
nutzt werden. Wird er aus Stein gemacht, so muß er auf Säulen ruhen, und zwar
sind beim Hochaltar, falls dieser freisteht, vier Säulen erforderlich, während bei
Altären, die der Wand vorgebaut sind, wie die meisten Nebcnaltäre, zwei genügen.
Aus Brettern oder aus Leinwand gemachte capocieli sind mittels Ketten oder auf eine
andere haltbare Weise an der Decke oder an der Wand aufzuhängen12.
= C. 33 (M. G. Capit. I, 64). " Analcctes pour servir ä l'histoire ecete-
■ C. 3 (Wilkins T, 623; Mansi XXIII, 176). siastique de la )Sel:;[qiu; IV ns'JT) 137; II (1865)
■ C. S (Hartzh. III, 616). 233; I (I8G4) 1310.
'CJ(Lc 662). " Tit. 8 (Hartzh. VI, 6A8).
* C. 5, n. 11; C. De euch. (1. c. III, 691; » Instr. fabr. ecd. 1. 1, c. 14 (AA. eccl. Med.
IV, 71). 570).