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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 9.1892

DOI Artikel:
Schröder, Alfred: Die Erwerbung des Patronatsrechtes auf die Pfarrei St. Moriz durch Jak. Fugger 1511-1518, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.15867#0047

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39

danken hatte.") Dieses Breve, datiert vvm 23. Juni 1518, ")
legt dem Kapitel Perpetuum siieutium in der Angelegenheit
ans, erklärt den Streit für beendet, die zu Gunsten Fuggers
erlassenen päpstlichen Verfügungen für vollgültig zu Recht be-
stehend und befiehlt den Chorherren von St. Moriz unter
Androhung der Privation die Uebertragnng des Kanonikats
au Or. Johann Eck.
Das Kapitel reichte nun") xj„e Beschwerdeschrift an
den Kaiser und alle Stände des Reiches ein. Es berief sieb
auf sein althergebrachtes Recht, zu den erledigten Kanonikatcn
durch den Turnarius zu präsentieren, bezüglich der Vergebung
der Pfarrvikarie aber auf die päpstliche Inkorporation der-
selben an die mensn cnpitularis und bat Kaiser und Stände,
„die wellen . . . den reichen Mann Jacoben Fugger vnd Jo-
hannen Mayr, seinen derhalb verweilten , dahin vermögen,
das er sein vermeint erlangt vnerhört Teutscher Nation vnd
vns beschwerlich Bullen vnd Brene E. Kay. Mt. vnd vns
heraußgebe." Fuggers „Verantwortung" ^ ststsijx sich auch
hier auf die Nachlässigkeit der Stiftsherren in der Seelsorge
und auf die für ihn günstigen Erlasse des Papstes. Wieder
stellte sich der Kaiser auf die Seite Fuggers und klagte in
einem Schreiben cin den Papst, daß das Kapitel trotz der
unzweideutigen päpstlichen Verfügungen sich noch nicht be-
ruhigen wolle. 5°)
Als am 25. Juli 1518 Or. Johann Eck an Ulrich Hcck-
stei», Kanonikus bet St. Peter am Pcrlach, als seinen Prokn-
rator, den Auftrag ergehen ließ, von dem Kanonikat des Bern-
hard Artzat und dem damit vereinigten Pfarr- und Predigt-
amt bei St. Moriz Besitz zu ergreifen,") erklärte das Ka-
pitel, sie wollten dem päpstlichen Breve knm^unm 6Iü ob>-
ceciiencie Folge leisten, aber nur ans Furcht vor den ange-
drohten Strafen und ohne damit ihren Rechten präjndizieren
zu wollen,und appellierten abermals an den Papst. 5») Eck
wurde nun am 29. Juli vom Kapitel zu dem strittigen Kano-
uikat zugelassen, Speyser, welcher den Posten eines Suffraga-
neus von Konstanz noch nicht angetreten hatte, resignierte
auf Pfründe und Amt am 6. August 1518. ")
Aber nicht lange blieb Eck im Besitze des endlich er-
langten Kanonikats. Sei es, daß seine Fürsten ihm den
Schritt ungnädig vermerkten, oder hatte der Umstand, daß
Speyser sich jetzt gegen Fugger willfährig erzeigte, die Aen-
dernng herbeigeführt: Eck ernannte bereits am 15. August
die Prokuratvren, welche in seinem Namen Kanonikat, Probende,
Pfarramt und Prädikatur bei St. Moriz resignieren sollten. ")

) ^>n Schriftstücken aus der Hand Fuggers wird dieser Ver-
wendung wrcderhvlt Erwähnung gethau und dieselbe in Zusammenhang
mit dem Breve gebracht, z. B. in der „Verantwortung": „Dardnrch
ich aber gctrnngen bin worden zu snpplicicrcn bey Päpstl. Ht. auch
rnrch Ewer Mt. als meines nllcrgncdigstcn Herrn sürdcrnng, das ich
e»i Brene erlangt Hab." ' » '
^ iw A. Home Up. s. Petr. sub unu. piscut. Nie
2g. Inuit 1518. ^uuo sexto: 18x susoeptuo soruitutis okticio.

...... ") Undatierte Konzepte im F. A. und im O.-A. Die Klage
Ichryt fällt in die Zeit zwischen Insinuation des Breve, etwa ansang:
^un, n„d die Resignation Ivr. Ecks, 15. August töl8.
'st Undatierte Konzepte im F. A. und im O.-A.
Konzept im F. A.
") illotar.-Justrnm. im O.-A.
I) Nvt.-Pvvt. im F. A.
°') Not.-Prvt. im St.-A.
"st Not.-Prot, im F. U.
Anstroo^vvmi^fot. im F. A. Hier lvie bei der oben Anm. 50 eilicrte,
ünd im ^ '» Augsburg; beide Protokolli
y"d rm Hanse Jakob Fuggers ausgenommen.

Zn dieser Resignation hatte Fugger seine Einwilligung ge-
geben und zugleich erklärt, daß er auf sein Präsentations-
recht in diesem Falle verzichte und es dem Papste anheimstelle,
Or. Speyser das Kanonikat zu verleihen. 5°)
Am 2. September 1518 erging an den Abt von Wib-
lingen, an den Propst von Bamberg und an Johann Michael
von Bubenhofen, Kanonikus der Augsburger Kirche, ein päpst-
liches Schreiben in Form einer Bulle, worin die Adressaten
mit der Uebertragnng der von Or. Eck resignierten Stelle an
Speyser beauftragt werden.")
Damit scheint der Widerstand des Kapitels gebrochen
worden zu sein. Zwar protestierte es bei der Verleihung des
Kanonikats an Or. Speyser, welche am 27. September 1518
vor sich ging, in ähnlicher Weise, wie früher bei der Aufnahme
Or. Ecks. 5«) Allein da am 16. Mai des folgendeil Jahres
Speyser die sog. Kaution") leistete, so darf man mit Grund
annehmen, daß die Sache zur Ruhe gekommen war; es ver-
lautet fortan nichts mehr von Verhandlungen zwischen Fugger
und dem Kapitel.
Es erübrigt noch, die Bemerkung P. v. Stettens, Ge-
schichte der Stadt Augsburg I 441: „Anno 1518 kaufte
Jakob Fugger von Papst Leo X das Ins pnkronntus über
das Kollegiatstift St. Moriz", kurz auf Grund der Quellen zu
würdigen. Daß durch die Gegenpartei Fuggers solche Ge-
rüchte in Umlauf gesetzt wurden, ist begreiflich.") Allein
diesen unerwicsenen Behauptungen einer durch den Streit er-
regten Gegenpartei stehen die genauen Verzeichnisse der Aus-
gaben FnggerS in dieser Angelegenheit gegenüber, für die, da
sie offenbar nur für Privatzwecke angefcrtigt und niemand zur
Einsicht vorgelegt wurden, ein Grund der Verschweigung solcher
besonderer Ausgaben nicht erfindlich ist. Diese Verzeichnisse
erwähnen mit keiner Silbe eine Summe, welche etwa zur
„Erweichung" des Papstes ausgegeben worden wäre, sondern
führen nur die gewöhnlichen Taxen an.") Es gehört dem-
nach auch jene Auslassung voll StettenS in die Kategorie der
uncrwiesenen Behauptungen einer nicht vorurteilsfreien Ge-
schichtsbehandlung.

50) Konzept im F. A.
ost Orig, mit anhäng. Bleisiegel i>» F. A. Kenne up. s. Petr. IV.
QOll. 2^11110 8exl0: ^)08ti0^ic6 8ecli8 prouiclEulüa, circulN8p6LliL.
Es heißt in der Bnlle ausdrücklich, daß Speyser die Bischofsweihe noch
nicht empfangen habe.
ost Nolar.-Prot. im F. A.
Ost Laulio auch obligatio, „Beknnntnns" genannt, ist das durch
Bürger gewährleistete Versprechen cke iuckemuitute capituli el eeclesiae
occusioire litirim super obteirtis cauouicatu et pruebeucka lorsuu
rnovenciuruin, wie cs in alten Urkunden von St. Moriz erklärt wird;
jeder Ehvrherr mußte bei seiner Ausnahme ins Kapitel eine solche Luutiv
zu Urkunde geben. DaS O.-A. bewahrt noch eine große Zahl solcher
Urkunden, die älteste vom 6. März 1403. Von der Luutio SpeyserS
liegt eine Kopie im F. A.
0°) Andere haben diese Behauptung ohne Prüfung wiederholt, so
selbstverständlich Friedr. Roth, Augsburgs Nesormationsgesch. München
1881 S. 45 f.
Ost Nach der informativ äußerte Fugger, er wolle seinen Zweck
erreichen, wenn cs ihn auch 20 000 ft. kosten würde. In der Be-
schwerdeschrist an den Kaiser sagt das Kapitel: „Darüber (nämlich über
die Appellation des Kapitels) hat Fugger dein, „was gellt crwaichen
mag zu erlindern, nich zit »»möglich ist, am braue" erlangt n. s. iv.
0-) Herr Prof. I)r. I. Schlecht in Eichstätt, welcher vor kurzem
ans Nom zurückgelehrt ist, wo er zwei Jahre im Aufträge der Görrcs-
gesellschast mit dem Studium des päpstlichen Finanzwesens sich beschäftigt
batte, erwies mir die Freundlichkeit, die größeren Posten zu prüfe», und
erklärt sie als völlig einwandssrei.
 
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