3i°
Karl Schaefer:
Landschafts-Studie.
HANS CHRISTIANSEN.
verbreitungs-Recht derjenige ausdemUrheber-
recht für sich ableiten könne, welcher von sich
selbst ein Bildniss herstellen lässt, sei es, dass
er einem anderen (Künstler, Photographen)
hierzu Auftrag gibt, sei es, dass er ohne
solchen ertheilt zu haben, die Anfertigung
der selbstbildlichen Darstellung durch diesen
geschehen lässt.
Es handelt sich hier also um die Her-
stellungeiner »Originalaufnahme« durch einen
Dritten und um die Frage der näheren
Bestimmung des Umfanges des Rechts-
schutzes, den die aufgenommene Person in
ihrer Eigenschaft als »Bildnissgegenstand«
aus urheberrechtlichem Gesichtspunkte gegen-
über dem Bildverfertiger und etwaigen dritten
Personen am Bilde für sich in Anspruch
nehmen kann.
Wir müssen hier in Gegensatz stellen,
dass sich das Gebiet der zu schützenden
Interessensphäre mit seinen oft sehr ver-
schieden gelagerten Verhältnissen auf Seite
des Bilddarstellers sowohl wie auf Seite des
bildlich Dargestellten im Vergleich zu früher
ganz bedeutend erweitert hat in Folge der
Erfindung und Anwendbarkeit neuer tech-
nischer Apparate, Schaffung früher nicht
gekannter Gelegenheiten zur Bild-Aufnahme,
-Ausnützung, -Verwerthung und -Reclame.
Bei allem dem hat aber unsere Urheberrechts-
Gesetzgebung an innerer Ausdehnung nicht
gewonnen, sondern sie ist einfach beim Schutz
des Urhebers gegen unbefugte Nachbildung
stehen geblieben, ohne den Umfang seiner
sonstigen urheberlichen Befugnisse am
Originalbilde festzulegen. Gerade aber bei
der selbstbildlichen Darstellung tritt der An-
spruch des bildlich Dargestellten auf persön-
lichen Interessenschutz ganz besonders in den
Vordergrund des Interesses, und zwar deshalb,
weil es sich hier in vielen Fällen nicht nur
um das Bild, sondern vorwiegend um seine
Person handelt, die - - das Schicksal des
Bildes theilt. Es fragt sich hier, hat die dar-
gestellte Person, weil sie eben der Gegen-
stand des Bildes ist, auf die Bestimmung des
Schicksales ihres Bildes einen entscheidenden
Einfluss, und wie weit reicht dieser, wenn
Karl Schaefer:
Landschafts-Studie.
HANS CHRISTIANSEN.
verbreitungs-Recht derjenige ausdemUrheber-
recht für sich ableiten könne, welcher von sich
selbst ein Bildniss herstellen lässt, sei es, dass
er einem anderen (Künstler, Photographen)
hierzu Auftrag gibt, sei es, dass er ohne
solchen ertheilt zu haben, die Anfertigung
der selbstbildlichen Darstellung durch diesen
geschehen lässt.
Es handelt sich hier also um die Her-
stellungeiner »Originalaufnahme« durch einen
Dritten und um die Frage der näheren
Bestimmung des Umfanges des Rechts-
schutzes, den die aufgenommene Person in
ihrer Eigenschaft als »Bildnissgegenstand«
aus urheberrechtlichem Gesichtspunkte gegen-
über dem Bildverfertiger und etwaigen dritten
Personen am Bilde für sich in Anspruch
nehmen kann.
Wir müssen hier in Gegensatz stellen,
dass sich das Gebiet der zu schützenden
Interessensphäre mit seinen oft sehr ver-
schieden gelagerten Verhältnissen auf Seite
des Bilddarstellers sowohl wie auf Seite des
bildlich Dargestellten im Vergleich zu früher
ganz bedeutend erweitert hat in Folge der
Erfindung und Anwendbarkeit neuer tech-
nischer Apparate, Schaffung früher nicht
gekannter Gelegenheiten zur Bild-Aufnahme,
-Ausnützung, -Verwerthung und -Reclame.
Bei allem dem hat aber unsere Urheberrechts-
Gesetzgebung an innerer Ausdehnung nicht
gewonnen, sondern sie ist einfach beim Schutz
des Urhebers gegen unbefugte Nachbildung
stehen geblieben, ohne den Umfang seiner
sonstigen urheberlichen Befugnisse am
Originalbilde festzulegen. Gerade aber bei
der selbstbildlichen Darstellung tritt der An-
spruch des bildlich Dargestellten auf persön-
lichen Interessenschutz ganz besonders in den
Vordergrund des Interesses, und zwar deshalb,
weil es sich hier in vielen Fällen nicht nur
um das Bild, sondern vorwiegend um seine
Person handelt, die - - das Schicksal des
Bildes theilt. Es fragt sich hier, hat die dar-
gestellte Person, weil sie eben der Gegen-
stand des Bildes ist, auf die Bestimmung des
Schicksales ihres Bildes einen entscheidenden
Einfluss, und wie weit reicht dieser, wenn