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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

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Schaefer, Karl: Das Recht am eigenen Bilde
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0122

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Karl Schaefer—München.

309

DAS RECHT AM
EIGENEN BILDE.
Inwieweit Porträt-
bilder auf kunstgewerb-
lichem , künstlerischem
oder mechanischem Wege
nachgebildet werden dür-
fen, ist durch unsere
Gesetzgebung näher be-
stimmt. Diese gibt Vor-
schriften über Nachbil-
dung und öffentliche Ver-
breitung von Nachbil-
dungen. Damit ist aber
das Urheberrecht nicht
erschöpfend geregelt, son-
dern eben nur das Ge-
biet der Nachbildung und
Nachbildungverbreitung
für urheberrechtlich ge-
schützte Werke mit ge-



Entwurf zu einem Wandschirm.

HANS CHRISTIANSEN.

HANS CHRISTIANSEN.
setzlichen Normirungen
versehen. Der Ausfluss
des Urheberrechtes kann
sich in seinem Umfang
auch noch nach anderer
Richtung dokumentiren,
und es fragt sich alsdann,
inwieweit das aus dem Ge-
sichtspunkte der Urheber-
rechtsbeziehung zu einem
Bilde geltend gemachte
Recht bei bis jetzt unter-
bliebener gesetzlicher
Feststellung Anspruch
auf Anerkennung dritter
Personen gegenüber er-
heben darf und kann.
Eine noch sehr bestrittene,
aber der allmählichen
Klärung entgegen-
reifende Frage ist unter
anderem die, welche
Rechte ausser dem aus-
schliesslichen Nachbil-
dungs- und Nachbildungs-
 
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