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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

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Schaefer, Karl: Das Recht am eigenen Bilde
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Fuchs, Georg: Die Ausstellung der Secession in München 1898
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0129

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Das Recht am eigenen Bilde.

3'5


Hiergegen könne sich der
Einzelne nur durch Selbst-
hilfe (diese ist aber unter
Umständen auch nicht immer
durchführbar) schützen, in-
dem er sich dem Strassen-
gewoge oder einer Massen-
aufnahme an anderem Orte
selbst entziehe. Auch könne
der Aufnehmende, um et-
waigen Einsprüchen vorzu-
beugen, durch Unkenntlich-
machung der karakteris-
tischen Merkmale des bildlich
Aufgenommenen Rechts-
verletzungen unmöglich
machen. Keyssner gibt zu,
dass nach der jetzigen Lage
der Gesetzgebung dem bild-
lich Dargestellten ein Schutz
nur insoweit dem eigenen
Bilde zustehe, als er zugleich
der Besteller desselben ist,
und dass die bildlich dar-
gestellte Person auch als
Besteller schutzlos erscheine,
wenn mit Hilfe eines Ab-
bildes, das den gesetzlichen
Schutzvermerk nicht trage,
z. B. nach einer photogra-
phischen Amateuraufnahme (ohne Schutz-
vermerk) Nachbildungen geschaffen und
öffentlich verbreitet würden. Dagegen pflichtet
Keyssner der von Professor Kohler aus-
gesprochenen Ansicht nicht bei, dass von
Personen, die der Geschichte oder dem
öffentlichen Leben gehören, die Bildentnahme
jedem freistehen solle, - und mit Recht.
Es ist nicht abzusehen, weshalb diesen
Personen der Schutz der Persönlichkeit in
einem minderen Grade als anderen zu-
kommen solle.
Jedenfalls ist aber anfechtbar in mehr
als einer Beziehung, was Keyssner von dem
photographischen Negativ sagt: »Der Por-
trätirte werde dadurch, dass er die licht-
empfängliche Platte durch Einwirkung seiner
Person in Bildnissplatten umbilde (?!) selbst
zum »Eigenthümer« der Bildnissplatten und
es sei der Bildnissaufnehmendc (Photograph)

Port rät-Studie.

HANS CHRISTIANSEN.

nur Aufbewahrer, nicht aber Eigenthümer
des Negativ's. Dies ist aber offenbar in
der Schlussfolgerung wie in der Hypothese
zu weit gegangen. Die römisch-rechtlichen
Grundsätze vom Eigenthumerwerb durch
Sachverbindung können hier doch schwerlich
dem Porträtirten zu gut kommen und auch
dieser nicht als der Bildverfertiger angesehen
werden. Dr. Karl Schaefer—München.

DIE AUSSTELLUNG DER SECESSION
IN MÜNCHEN 1898. Zum ersten Male
besuchen wir in diesem Jahre die Secession
in ihrem neuen Heime, das ihr, nachdem
das provisorische Gebäude an der Prinz-
Regenten-Strasse der Bauspekulation zum
Opfer gefallen ist, von der bayerischen Re-
gierung eingeräumt wurde: es ist der majes-
tätische Bau mit der gewaltigen Ereitreppe
 
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