Das Recht am eigenen Bilde.
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über das Bild treffe, die dem Willenmotiv
desjenigen, dem das Bild seine Entstehung
mit verdanke, direkt widerspreche und daher
dessen Recht auf Anerkennung seines Willens
und Schutz seiner Persönlichkeit in bestimmter
Richtung verletze. Dies sei aber z. B. der
Fall, wenn ein lediglich zu Privatzwecken
bestelltes Selbstporträt ohne oder gegen den
Willen des Porträtirten auf irgend eine Weise
z. B. dadurch, dass es
öffentlich ausgestellt, oder
zur Zwangsversteigerung
für einen anderen gebracht
werde, in die Oeffentlich-
keit gelange. Hier äussere
sich das Urheberrecht des
bildlich Dargestellten am
Bilde darin, dass er gegen
eine derartige Verbreitung
seiner eigenen Person im
Abbilde Einspruch er-
heben könne, weil solche
dem Entstehungszweck
des Bildes direkt wider-
spreche. Keyssner geht
sogar so weit, dass er
dem Porträtirten, soweit
er Besteller des Bildes
ist, ein »Eigenthum«, am
Bilde als körperlichen
Gegenstand auch vor statt-
gehabter Uebergabe am
Bilde bereits eingeräumt.
Dieser Anschauung lässt
sich indess nicht bei-
pflichten , insoweit der
Bildhersteller selbst zum
Bilde das Material liefert
und in der Verfügung
vor Fertigstellung des
Bildes nicht beschränkt
sein darf. Es lässt sich
vielmehr in Ermangelung
einschlägiger Gesetzes-
bestimmungen unter Ab-
leitung des Rechtes des
Urhebers aus der Person
des Verfertigers und des
bei der Porträtbilddar-
stellung direkt betheilig- LartdschaJ'ts-Stiidie.
ten Porträtirten nur behaupten, dass letzterer
in seiner Persönlichkeit, wie sie im Bilde
zum Ausdruck gelangt, verletzt werde, sobald
über das Bild eine Verfügung getroffen werde,
welche dessen Entstehungszweck zuwider-
laufe. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein
bestelltes, noch im Besitze des Verfertigers
befindliches Porträtbild von dessen Gläubiger
gepfändet und zur öffentlichen Versteigerung
HANS CHRISTIANSEN.
18 IX. 4.
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über das Bild treffe, die dem Willenmotiv
desjenigen, dem das Bild seine Entstehung
mit verdanke, direkt widerspreche und daher
dessen Recht auf Anerkennung seines Willens
und Schutz seiner Persönlichkeit in bestimmter
Richtung verletze. Dies sei aber z. B. der
Fall, wenn ein lediglich zu Privatzwecken
bestelltes Selbstporträt ohne oder gegen den
Willen des Porträtirten auf irgend eine Weise
z. B. dadurch, dass es
öffentlich ausgestellt, oder
zur Zwangsversteigerung
für einen anderen gebracht
werde, in die Oeffentlich-
keit gelange. Hier äussere
sich das Urheberrecht des
bildlich Dargestellten am
Bilde darin, dass er gegen
eine derartige Verbreitung
seiner eigenen Person im
Abbilde Einspruch er-
heben könne, weil solche
dem Entstehungszweck
des Bildes direkt wider-
spreche. Keyssner geht
sogar so weit, dass er
dem Porträtirten, soweit
er Besteller des Bildes
ist, ein »Eigenthum«, am
Bilde als körperlichen
Gegenstand auch vor statt-
gehabter Uebergabe am
Bilde bereits eingeräumt.
Dieser Anschauung lässt
sich indess nicht bei-
pflichten , insoweit der
Bildhersteller selbst zum
Bilde das Material liefert
und in der Verfügung
vor Fertigstellung des
Bildes nicht beschränkt
sein darf. Es lässt sich
vielmehr in Ermangelung
einschlägiger Gesetzes-
bestimmungen unter Ab-
leitung des Rechtes des
Urhebers aus der Person
des Verfertigers und des
bei der Porträtbilddar-
stellung direkt betheilig- LartdschaJ'ts-Stiidie.
ten Porträtirten nur behaupten, dass letzterer
in seiner Persönlichkeit, wie sie im Bilde
zum Ausdruck gelangt, verletzt werde, sobald
über das Bild eine Verfügung getroffen werde,
welche dessen Entstehungszweck zuwider-
laufe. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein
bestelltes, noch im Besitze des Verfertigers
befindliches Porträtbild von dessen Gläubiger
gepfändet und zur öffentlichen Versteigerung
HANS CHRISTIANSEN.
18 IX. 4.