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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

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Schaefer, Karl: Das Recht am eigenen Bilde
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0128

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Karl Schacfer:

gebracht werden soll. Hier soll der Besteller
in seiner Eigenschaft als Urheber und Ver-
anlasser des Bildes ein dessen Veräusserung
hinderndes Einspruchsrecht auch dann haben,
wenn er noch nicht Eigenthümer am Bilde,
als körperlicher Gegenstand betrachtet, ge-
worden ist. Er besitzt dieses Recht als ein
unmittelbarer Ausfluss seiner Persönlichkeit,
welcher ein Rechtsschutz gegen eine der-
artige dem Entstehungszweck des Bildes
zuwiderlaufende Verbreitung seiner im Bilde
zur Darstellung gelangten Person nicht ver-
sagt werden kann. Eine solche Verbreitung


rorträUStudie.

würde sich gerade so gut als eine Beein-
trächtigung und Verletzung der Persönlich-
keit des Abgebildeten darstellen, als wenn
man ihn etwa selbst in effigie öffentlich
wider Willen zur Schau stellen wollte. Gegen
derartige und ähnliche Verbreitung hätte
demnach der bildlich Dargestellte einen
Einspruch, weil sich mit ihnen eine Be-
schränkung der Rechte der Persönlichkeit
verbände.
Was die nicht auf Bestellung gefertigten
selbstbildlichen Darstellungen betrifft z. B.
öffentliche Momentaufnahmen von Strassen-
bildern, so gewährt Keyssner
dem Abgebildeten aus dem
Rechte der Unverletzlichkeit
der Persönlichkeit hieran
dann ein Schutz- und Ein-
spruchsrecht, wenn die Bild-
nissaufnahme in der Weise
vom Verfertiger erfolgt ist,
dass hierdurch der zur Auf-
nahme gelangte für andere
erkennbar in die Erscheinung
tritt. In diesem Falle be-
ginne für den Bildhersteller
der Anspruch auf Respek-
tirung des Persönlichkeits-
rechtes und müsse er, wenn
er das Bild öffentlich aus-
stellen oder verbreiten wolle,
sich vorher der Genehmig-
ung des Abgebildeten ver-
gewissern. Es dokumentire
sich als eine Verletzung der
Persönlichkeit, wenn man
beispielsweise mittelst eines
Momentapparates das Bild
einer auf einer Bank sich
niederlassenden Person ein-
fange in die Camera und
das auf diese Weise ge-
wonnene Bild anderen zu-
gänglich mache. Dagegen
könne bei Aufnahme ganzer
Strassenbilder, wo der Ein-
zelne nicht in Frage komme,
von einer Verletzung des
Persönlichkeitsrechtes nicht
hans Christiansen, mehr gesprochen werden.
 
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