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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

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Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht und die bildende Kunst
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0173

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Karl Schaefer:



Bronze-Büste: Die Energie.

ureigenen Geistesthätigkeit (sei es mit Hilfe
der Schrift, sei es mittelst anderer Mittel)
geschaffenen Werke die produktive Ge-
staltungskraft des Menschen für die Aussen-
welt eine feste, für jeden Dritten wahr-
nehmbare Form.
Das Wesen des Urheberrechtes besteht
nun darin, dass es — wenn man so sagen
darf die geistige Persönlichkeit des
Menschen in ihren äusseren Erscheinungen
gegen fremde Eingriffe schützen will, wo
sie sich schöpferisch nach aussen offenbart.
Der ursächliche Veranstalter eines Werkes,
das aus ureigener Geistesthätigkeit hervor-
gegangen, nach aussen eine feste, für andere
wahrnehmbare Gestalt angenommen hat, in-
dem es uns als selbständiges Werk (Schrift-
Kunstbildwerk , musikalische Komposition,

Photographie) gegenüber-
tritt, soll in dieser seiner
Eigenschaft und in diesem
seinem Verhältniss zum
Werke, als »Urheber«.
gelten. Das Recht aber,
das ihm an jenem Werke
zusteht, bezeichnet man
^»Urheberrecht«. Das
Urheberrecht ist mithin
ein aus der Persönlichkeit
als solche, in ihrer Eigen-
schaft als Schöpferin auf
geistigem Gebiete hervor-
gegangenes, in sich selbst
begründetes, daher jede an-
dere fremde Willensherr-
schafi am Geschaffenen
abschliessendes Recht.
Es ist kein Recht auf
ausschliessliche Benütz-
ung einer körperlichen
Sache (Manuscript, Ge-
mälde etc.), gleich dem
Eigenthumsrecht, sondern
es ist ein aus der Person
des Urhebers sich erge-
bendes Untersagungs-
recht. Dieses Unter-
sagungsrecht äussert sich
seinem Inhalte nach aber
nicht etwa nur darin, dass
kein anderer als der »Urheber« befugt sein
soll, das Geschaffene auf reproduktivem Wege
nachzubilden und mittelst Verbreitung für
sich und andere zu verwerthen, sondern das
Urheberrecht als ein persönliches Unter-
sagungsrecht richtet sich gegen jede Hand-
lung, mittelst welcher von dritter Seite ohne
Genehmigung des Urhebers oder dessen
Rechtsnachfolgers eine öffentliche Kund-
gebung des Werkes auf dem Wege mecha-
nischer Vervielfältigung herbeigeführt wird.
So bedarf beispielsweise selbst der recht-
mässige -»Erwerber« eines noch nicht ver-
öffentlichten Schriftwerkes zur öffentlichen
Kundgebung desselben mittelst Druckes etc.
der Erlaubniss des Verfassers. Dieser hat,
wenn er das Schriftwerk selbst an einen
Dritten veräussert hat, kraft seines Urheber-

jos. KOWARZIK—FRANKFURT A. M
 
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