Das deutsche Urheberrecht und die bildende Kunst. 357
rechts ein unbedingtes Untersagungsrecht
gegen dessen Veröffentlichung, es müsste
denn sein, dass der Erwerb des Schriftwerkes
lediglich zum Zwecke der Veröffentlichung
in einer bestimmten Form stattgefunden hat.
Vorträge, welche von deren Urheber zum
Zwecke der Erbauung, Belehrung oder
Unterhaltung gehalten worden sind, dürfen
in ihrem » Wortlaut« ohne Erlaubniss des
Vortragenden als »Urhebers« nicht abge-
druckt und veröffentlicht werden. Es ist
nicht gestattet und als Nachdruck anzusehen,
wenn jemand ein noch nicht veröffentlichtes
Schriftwerk, welches er auf rechtmässige
Weise erworben hat, abschreiben lässt, in
der Absicht, es auf diese Weise ohne Ge-
nehmigung des Urhebers öffentlich bekannt
zu geben.
Hieraus ergibt sich, dass das Urheber-
recht nicht bloss ein Schutzrecht ist gegen
mechanische Vervielfältigung und unbefugte
Verwerthung, sondern auch ein Schutz- und
Untersagungsrecht gegen Veröffentlichung,
unabhängig davon, ob dessen Inhaber im
gegebenen Falle durch die ohne seine Ge-
Plakette. EU. RETTENMEIER—FRANKFURT A. M.
Plakette. EU. KETTEN MEIER—FRANKFURT A. M.
nehmigung stattgefundene öffentliche Kund-
gebung des Werkes verntögensrechtlich ge-
schädigt wird oder nicht. Diese Seite des
Urheberrechtes zeigt sich besonders beim
künstlerischen oder photographischen Por-
trätbild, an welchem der Porträtirte in
seiner Eigenschaft als »Besteller« Urheber-
schutz verlangt. Der »Verfertiger« eines
solchen Bildes begeht, wenn er bei Fertigung
des Originals oder einer Kopie oder mecha-
nischen Abbildung die Absicht hatte, solches
in seinem Empfangszimmer, in seinem Schau-
kasten oder sonst öffentlich aufzustellen, ohne
vorherige Erlaubniss des »Urhebers« (Por-
trätirten), durch jene öffentliche Kundgebung
selbst einen strafbaren »Nachdruck»*. (!)
»Nachdruck» ist also nicht nur die
eigenmächtige reproduktive Herstellung eines
urheberrechtlich geschützten Werkes mittelst
Druck, sondern überhaupt jede auf mecha-
nischem Wege bewirkte » Vervielfältigung«
eines solchen Werkes. Hierher gehören vor
allem die gebräuchlichen Vervielfältigungs-
arten, wie das Autographiren, Hekto-
graphiren , Lithographiren, Photographiren,
das Kopiren mittelst Kopir- und Durch-
rechts ein unbedingtes Untersagungsrecht
gegen dessen Veröffentlichung, es müsste
denn sein, dass der Erwerb des Schriftwerkes
lediglich zum Zwecke der Veröffentlichung
in einer bestimmten Form stattgefunden hat.
Vorträge, welche von deren Urheber zum
Zwecke der Erbauung, Belehrung oder
Unterhaltung gehalten worden sind, dürfen
in ihrem » Wortlaut« ohne Erlaubniss des
Vortragenden als »Urhebers« nicht abge-
druckt und veröffentlicht werden. Es ist
nicht gestattet und als Nachdruck anzusehen,
wenn jemand ein noch nicht veröffentlichtes
Schriftwerk, welches er auf rechtmässige
Weise erworben hat, abschreiben lässt, in
der Absicht, es auf diese Weise ohne Ge-
nehmigung des Urhebers öffentlich bekannt
zu geben.
Hieraus ergibt sich, dass das Urheber-
recht nicht bloss ein Schutzrecht ist gegen
mechanische Vervielfältigung und unbefugte
Verwerthung, sondern auch ein Schutz- und
Untersagungsrecht gegen Veröffentlichung,
unabhängig davon, ob dessen Inhaber im
gegebenen Falle durch die ohne seine Ge-
Plakette. EU. RETTENMEIER—FRANKFURT A. M.
Plakette. EU. KETTEN MEIER—FRANKFURT A. M.
nehmigung stattgefundene öffentliche Kund-
gebung des Werkes verntögensrechtlich ge-
schädigt wird oder nicht. Diese Seite des
Urheberrechtes zeigt sich besonders beim
künstlerischen oder photographischen Por-
trätbild, an welchem der Porträtirte in
seiner Eigenschaft als »Besteller« Urheber-
schutz verlangt. Der »Verfertiger« eines
solchen Bildes begeht, wenn er bei Fertigung
des Originals oder einer Kopie oder mecha-
nischen Abbildung die Absicht hatte, solches
in seinem Empfangszimmer, in seinem Schau-
kasten oder sonst öffentlich aufzustellen, ohne
vorherige Erlaubniss des »Urhebers« (Por-
trätirten), durch jene öffentliche Kundgebung
selbst einen strafbaren »Nachdruck»*. (!)
»Nachdruck» ist also nicht nur die
eigenmächtige reproduktive Herstellung eines
urheberrechtlich geschützten Werkes mittelst
Druck, sondern überhaupt jede auf mecha-
nischem Wege bewirkte » Vervielfältigung«
eines solchen Werkes. Hierher gehören vor
allem die gebräuchlichen Vervielfältigungs-
arten, wie das Autographiren, Hekto-
graphiren , Lithographiren, Photographiren,
das Kopiren mittelst Kopir- und Durch-