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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht und die bildende Kunst
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0177

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Das deutsche Urheberrecht und die biloende Kunst.

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BucJi- Verzierung.

HEIN'/. WKTZEL—FRANFURT A. M.

druckmaschine, überhaupt jedes Verfahren,
mittelst welchem mechanisch oder auto-
matisch eine Vielheit gleicher Exemplare
hervorgebracht wird. Nachdruck ist aber
auch die Benützung des rechtmässig her-
gestellten Werkes eines anderen (Original
oder Kopie) in einer dessen Interessen als
rechtlich geschützten Urheber und Allein-
verfügungsberechtigten zuwiderlaufenden
Weise. Der rechtmässige Inhaber eines
Briefes, den ein Dritter an ihn geschrieben
hat, ist nicht berechtigt, diesen Brief seinem
Inhalte nach zwecks Verbreitung mechanisch
zu vervielfältigen, z. B. ein brieflich ertheiltes
Anerkennungsschreiben über gelieferte
Waaren. Hiervon machen nur solche Briefe
eine Ausnahme, welche rein Thatsächliches
und keine auf dem Wege individueller
Geistesthätigkeit verlangten Urtheile und
Meinungsäusserungen enthalten. Der Ver-
leger, der von dem hergestellten Werke
eines anderen mehr Exemplare druckt, als
der Verfasser bestimmt hat, begeht an diesem
Werke einen Nachdruck. Auch der Urheber
und Verfasser kann sich eines Nachdruckes
an seinem eigenen Werke schuldig machen.
Dies ist dann der Fall, wenn er entweder
selbst grössere Theile des in Verlag gegebenen
Werkes in andere von ihm zu veröffentlichende
Werke aufnimmt und diese mechanisch ver-
vielfältigen lässt oder wenn er ein und das-
selbe Werk gleichzeitig zwei verschiedenen
Verlegern für das gleiche Verbreitungsgebiet
zur mechanischen Reproduktion überlässt.
Die Vervielfältigung geschützter Bild- und
Schriftwerke mittelst Photographie ohne die
Genehmigung des Urhebers, die Verviel-

fältigung musikalischer Kompositionen
mittelst Herstellung sog. auswechselbarer
Metallplatten und Drehscheiben ist objektiv
strafbarer Nachdruck. Das Uebermalen einer
rechtmässig hergestellten geschützten Photo-
graphie und die Verwendung dieses Bildes
zur Herstellung eines darnach auf mecha-
nischem Wege zu erzielenden Farbendruckes
ist, wenn die nachbildende Arbeit sich nicht
selbst als künstlerisches Werk darstellt und
nur unwesentlich von dem Originalwerke
unterscheidet, Nachdruck im Sinne von § 18
des Urheberrechts-Gesetzes. Ein Künstler,
der nach einem Porträtbilde eine Zeichnung
fertigt in der Absicht, diese Zeichnung einem
Fabrikanten zur mechanischen Vervielfältig-
ung auf dessen Waaren und Industrie-
erzeugnissen zu überlassen, betheiligt sich,
wenn seine Zeichnung sich nicht als selb-
ständiges Werk der bildenden Kunst, son-
dern nur als eine im Wege des einfachen
Kopirens erlangte nicht künstlerische Nach-
bildung erweist, an einem »Nachdruck« am
geschützten Porträtbilde.


Buch- Verzierung.

HEINZ UETZEI..
 
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