360 Das deutsche Urheberrecht und die bildende Kunst.
»Nachdruck« kann somit in allen mög-
lichen Formen und in verschiedenartiger
Weise begangen werden. Es ist kaum mög-
lich, hier zusammenzustellen, was alles ein
»Nachdruck': im Sinne des Gesetzes ist. Auch
durch »Uebersetzung« kann an einem .Schrift-
werke »Nachdruck« begangen werden; eben-
so kann mittelst »RückÜbertragung« eines
.Schriftwerkes in eine Sprache, in der es bereits
erschienen ist, unter Umständen ein »Nach-
druck« am Werke selbst begangen werden.
In allen Fällen setzt jedoch die »Straf-
barkeit« des Nachdruckes und die Geltend-
machung der hieraus für den Alleinberech-
tigten erwachsenden Entschädigungsan-
sprüche voraus:
1) die Nichtertheilung der Genehmigung
des Berechtigten zur Herstellung der auf
mechanischem Wege erzielten Vervielfälti-
gungsexemplare, und zwar zur Herstellung
wie sie vom Verfertiger beabsichtigt wird,
so wie sie in dessen Intension lag;
2) muss der den »Nachdruck« (im all-
gemeinen Sinne) Verübende die Absicht der
»Verbreitung« desselben gehabt haben.
Diese Absicht ergibt sich aus den Modali-
täten, unter welchen die Nachdruckshandlung
verübt wurde;
3) muss die den »Nachdruck« darstellende
Handlung von dem, welcher als Veranstalter
oder Veranlasser, sei es allein, sei es als
Theilnehmer, hierfür straf verantwortlich ge-
macht werden soll vorsätzlich'/, (d. h. in
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit) oder zum
mindesten in nicht entschuldbar er Fahrlässig-
keit begangen worden sein.
Ist die den Nachdruck darstellende
Handlung allerdings fahrlässig, aber in Folge
irrthümlicher Auffassung der in Betracht zu
ziehenden Verhältnisse oder in Folge falscher
Auslegung der gegebenen gesetzlichen Be-
stimmungen in entschuldbarer d. h. einer dem
Handelnden nicht anzurechnenden Weise be-
gangen worden, so bleibt die Bestrafung
wegen des thatsächlich verübten unerlaubten
Nachdruckes ausgeschlossen und es hat in
diesen Fällen der »Veranstalter« des Nach-
druckes nur für sein civilrechtliches Ver-
schulden dem Urheber zu haften. Liegt
auch dieses nicht vor, so haftet er nur aus
der Nachdruckshandlung soweit er auf Kosten
des Urhebers sich unrechtmässig bereichert hat.
Ganz ebenso wie der » Veranstalter«
eines »Nachdruckes« (d. i. derjenige, welcher
die den Nachdruck darstellende Handlung
bewirkt) ist auch der » Veranlasser« (d. ist
derjenige, weicherden dieNachdruckshandlung
Verübenden zu deren Vornahme bestimmt hat)
strafrechtlich aus dem vollendeten Nachdruck
verantwortlich. Auch die Haftpflicht des
Veranlassers ist ganz die gleiche, wie die-
jenige des Veranstalters und von dessen
Haftpflicht und Strafverantwortlichkeit voll-
kommen unabhängig.
»Nachdruck« kann somit in allen mög-
lichen Formen und in verschiedenartiger
Weise begangen werden. Es ist kaum mög-
lich, hier zusammenzustellen, was alles ein
»Nachdruck': im Sinne des Gesetzes ist. Auch
durch »Uebersetzung« kann an einem .Schrift-
werke »Nachdruck« begangen werden; eben-
so kann mittelst »RückÜbertragung« eines
.Schriftwerkes in eine Sprache, in der es bereits
erschienen ist, unter Umständen ein »Nach-
druck« am Werke selbst begangen werden.
In allen Fällen setzt jedoch die »Straf-
barkeit« des Nachdruckes und die Geltend-
machung der hieraus für den Alleinberech-
tigten erwachsenden Entschädigungsan-
sprüche voraus:
1) die Nichtertheilung der Genehmigung
des Berechtigten zur Herstellung der auf
mechanischem Wege erzielten Vervielfälti-
gungsexemplare, und zwar zur Herstellung
wie sie vom Verfertiger beabsichtigt wird,
so wie sie in dessen Intension lag;
2) muss der den »Nachdruck« (im all-
gemeinen Sinne) Verübende die Absicht der
»Verbreitung« desselben gehabt haben.
Diese Absicht ergibt sich aus den Modali-
täten, unter welchen die Nachdruckshandlung
verübt wurde;
3) muss die den »Nachdruck« darstellende
Handlung von dem, welcher als Veranstalter
oder Veranlasser, sei es allein, sei es als
Theilnehmer, hierfür straf verantwortlich ge-
macht werden soll vorsätzlich'/, (d. h. in
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit) oder zum
mindesten in nicht entschuldbar er Fahrlässig-
keit begangen worden sein.
Ist die den Nachdruck darstellende
Handlung allerdings fahrlässig, aber in Folge
irrthümlicher Auffassung der in Betracht zu
ziehenden Verhältnisse oder in Folge falscher
Auslegung der gegebenen gesetzlichen Be-
stimmungen in entschuldbarer d. h. einer dem
Handelnden nicht anzurechnenden Weise be-
gangen worden, so bleibt die Bestrafung
wegen des thatsächlich verübten unerlaubten
Nachdruckes ausgeschlossen und es hat in
diesen Fällen der »Veranstalter« des Nach-
druckes nur für sein civilrechtliches Ver-
schulden dem Urheber zu haften. Liegt
auch dieses nicht vor, so haftet er nur aus
der Nachdruckshandlung soweit er auf Kosten
des Urhebers sich unrechtmässig bereichert hat.
Ganz ebenso wie der » Veranstalter«
eines »Nachdruckes« (d. i. derjenige, welcher
die den Nachdruck darstellende Handlung
bewirkt) ist auch der » Veranlasser« (d. ist
derjenige, weicherden dieNachdruckshandlung
Verübenden zu deren Vornahme bestimmt hat)
strafrechtlich aus dem vollendeten Nachdruck
verantwortlich. Auch die Haftpflicht des
Veranlassers ist ganz die gleiche, wie die-
jenige des Veranstalters und von dessen
Haftpflicht und Strafverantwortlichkeit voll-
kommen unabhängig.