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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0181

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Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 363


Skizze: Buch-Einband. HEINZ WETZEL.
risches Erzeugniss darstellt. Unter dieser
letzteren Voraussetzung stellt sich daher die
mittelst eines anderen Kunstverfahrens und
die mittelst eines Verfahrens des Kunstge-
werbes erzielte Nachbildung eines Werkes
der kunstbildlichen Darstellung als verbotene
Nachbildung dar. Hiervon machen nur
eine Ausnahme:
1) Nachbildungen, welche ein mittelst
Zeichnens oder Malens hergestelltes
Kunstbildwerk mittelst des plastischen
Kunstverfahrens wiedergeben und
2) Nachbildungen, welche ein mittelst der
plastischen Kunst hergestelltes Kunst-
bildwerk mittelst des zeichnenden oder
malenden Kunstverfahre7is wiedergeben.
Diese Nachbildungen erkennt das Ge-
setz als selbstständige neue Kunstschöpfungen
an, wenn sich auch in ihnen ein und der-
selbe künstlerische Gedanke ohne freie Be-
nutzung des als Vorlage für die Nachbildung
dienenden fremden Kunstbildwerkes entfaltet.
Das Herstellen einer oder mehrerer nicht

mechanischer Nachbildungen eines Kunst-
bildwerkes (Einzelkopien) soll auch ohne die
Genehmigung des Urhebers gestattet sein,
geschehe es mittelst desselben Kunstver-
fahrens oder mittelst eines anderen nicht
freigegebenen Kunstverfahrens (z. B. Nach-
bildung eines Gemäldes mittelst Zeichnungen
oder umgekehrt), falls
die Herstellung ohne die Absicht der
» Verwerthung«, wenn auch ohne Aus-
schluss der Absicht der » Verbreitung«.
erfolgt.
Das Anbringen des Namens oder Mono-
grammes des Urhebers auf solch' einer Ein-
zelnachbildung ist verboten, macht aber die-
selbe, sofern keine Verwerthungsabsicht bei
Herstellung obwaltete, noch nicht zu einer
verbotenen Nachbildung im Sinne des Ge-
setzes (§ 5 Kunstbildwerkegesetz in Ver-
bindung- mit § 18 Schriftwerkegesetz). Es
kann in solchem Falle nur eine Geldstrafe
von 1-500 Mk. auf Antrag des Urhebers des


Licht-Krone. Entw.: H. WETZEL.
Ausf.: FER1). PAUL KRÜGER—BERLIN.
 
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