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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0188

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Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 369


Aus Thode's: Ring des Frangipani.

HANS THOMA.

Beachtenswerth ist, dass nicht nur die
Hersteller von wirklichen Kunstwerken,
sondern auch ohne Rücksicht auf den eigent-
lichen Kunstwerth die Hersteller von künst-
lerischen Bildwerken überhaupt — mögen
letztere auch nicht zu den »Kunstwerken«.
gezählt werden können — den Schutz des
Kunstbildwerkegesetzes gemessen.
Beachtenswerth ist ferner, dass jeder
Urheber (Verfertiger) solcher Werke, bevor
er das Originalwerk einem anderen zu Eigen-
thum überlässt, wohl daran thut, eine Copie
seines Werkes zu fertigen, da im Falle der
Eigenthumsübertragung des Originalwerkes
auf eine andere Person diese nicht ver-
pflichtet ist, das Werk zwecks Anfertigung
von Nachbildungen an den Urheber heraus-
zugeben, wenn selbst auch sein Originalwerk
in den Händen des Dritten nach wie vor
gegen Nachbildung durch andere geschützt
bleibt. Mit dem Verkauf oder mit Schen-
kung des Originalkunstwerkes (Zeichnung,
Bildes, Plastischen Erzeugnisses) bezw. dessen
Besitzübergabe begibt sich also der Künstler
des Rechtes der eigenen Nachbildung seines

Werkes eo ipso kraft eigenen Willens und
diese Rechtsbegebung wirkt auch für seine
Rechtsnachfolger. Ein diesbezüglicher Vor-
behalt bei der Besitzübertragung dürfte je-
doch das Nachbildungsrecht für den Künstler
in seiner Ausübung gegenüber dem dritten
Eigenthümer sicher stellen. Dagegen er-
langt dieser mit dem Eigenthum am Werke
niemals schlechthin das Nachbildungsrecht
am Werke für sich.
Eine Ausnahme hiervon machen nur
Porträtbilder (Zeichnungen, Gemälde, Por-
trätbüsten).
Bei diesen geht nicht nur das Eigenthum
am Bildwerke mit dessen Besitzübertragung
auf den »Itcsteller« oder dessen Rechtsnach-
folger über, sondern es fällt ihm auch mit
der -»Herstellung« das ausschliessliche »Nach-
bildungsrecht« von selbst kraft Gesetzes zu.
Die Verfertiger von Porträtbildern oder von
plastischen Porträterzeugnissen, wenn sie
solche auf -»Bestellung« anfertigen, erwerben
sonach an diesen ihren eigenen künstlerischen
Werken kein Nachbildungsrecht; sie können
daher über solche Eigenerzeugnisse nicht frei


Aus Thode's: Ring des Frangipani. (H. KELLER—FRANKFURT A. M.)

HANS THOMA.

9Ü-X.4.
 
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