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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0217

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398

Karl Scharfer—München:

Kunstbildwerke, welche im Original oder in
der rechtmässigen Nachbildung der »Oeffent-
üchkcit« zugänglich gemacht wurden, jene
über das Todesjahr des Urhebers hinaus-
gehende Schutzfrist gegen Nachbildung nur
eintritt, falls sie den wahren Namen des
Urhebers in kenntlichen Zeichen an sich
tragen. Die namenlos oder mit falschem


Bronze-Statuetten: Adam und Eva.

Namen der Oeffentlichkeit zügänglich ge-
machten Kunstbildwerke geniessen dagegen
nur eine 30jährige nach Ablauf des Ver-
öffentlichungsjahres beginnende Schutzfrist.
Vor der Veröffentlichung haben auch diese
Kunstbildwerke den gleichen Schutz wie
noch nicht veröffenlichte Kunstbildwerke.
(Siehe auch noch Abs. 3 § 9 Kunstbildwerke-


HERM. HAHN—MÜNCHEN.
 
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