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Karl Schaejer:
Pfeiler der Isarthor-Brücke—München. HERM. HAHN—MÜNCHEN
mittelst welches es hergestellt ist, ist selbst-
verständlich, wenn sie ohne Genehmigung
des Urhebers in der Verbreitungsabsicht ge-
schieht, verbotene Nachbildung und strafbar.
Auch die blos theilweise erfolgende unfreie
Benützung eines Kunstbildwerkes
zu Nachbildungen ist, wenn in
der Verbreitungs-Absicht vorge-
nommen, verbotene Nachbildung.
Gleichgiltig ist, ob das Kunst-
bildwerk sich als vollendetes Werk
darstellt oder nicht, auch das bloss
begonnene oder flüchtig ent
worfene Kunstbildwerk geniesst
vollen Schutz gegen Nachbildung.
Mittelst der gewerblichen Technik
und vermittelst des Kunstgewerbes
hergestellte Bildwerke können je
nach ihrer Zweckbestimmung als
Kunstbildwerke gelten oder nicht,
unterliegen daher eventuell den
Schutzbestimmungen des Gesetzes
betr. den Schutz von Werken der
bildenden Künste. Ob ein Kunst-
bildwerk zugleich verlagsfähig ist
und geeignet in den öffentlichen
Verkehr zu treten, ist für dessen
Schutz gegen Nachbildung gleich-
giltig, es muss nur kunstbild-
nerische Selbständigkeit (Origi-
nalität) besitzen, was sich aus der
Art und Weise der Darstellung
selbst ergibt. Die Bestellung eines
Werkes der bildenden Künste bei
einem Künstler bewirkt — Por-
trätbildwerke ausgenommen
nur den »Eigenthumsübergang«
an dem bestellten und genehmig-
ten Bilde im Augenblicke der
Besitzübertragung, nicht aber auch
den Uebergangdes »Nachbildungs-
rechtes« vom Verfertiger auf den
Besteller. Ersterer behält dasselbe
als »Urheber« des bestellten Bildes
nach wie vor. Nur die Ueber-
tragung des ausschliesslichen
Nachbildungsrechtes eines Kunst-
bildwerkes bewirkt zugleich einen
vollständigen Uebergang des »Ur-
heberrechtes« an dem Werke auf
denjenigen, zu Gunsten dessen die Ueber-
tragung geschieht; im anderen Falle bleibt
der Uebertragende, soweit er das Nach-
bildungsrecht nicht am Bildwerke übertragen
hat, rechtlich geschützter zur Nachbildung
Karl Schaejer:
Pfeiler der Isarthor-Brücke—München. HERM. HAHN—MÜNCHEN
mittelst welches es hergestellt ist, ist selbst-
verständlich, wenn sie ohne Genehmigung
des Urhebers in der Verbreitungsabsicht ge-
schieht, verbotene Nachbildung und strafbar.
Auch die blos theilweise erfolgende unfreie
Benützung eines Kunstbildwerkes
zu Nachbildungen ist, wenn in
der Verbreitungs-Absicht vorge-
nommen, verbotene Nachbildung.
Gleichgiltig ist, ob das Kunst-
bildwerk sich als vollendetes Werk
darstellt oder nicht, auch das bloss
begonnene oder flüchtig ent
worfene Kunstbildwerk geniesst
vollen Schutz gegen Nachbildung.
Mittelst der gewerblichen Technik
und vermittelst des Kunstgewerbes
hergestellte Bildwerke können je
nach ihrer Zweckbestimmung als
Kunstbildwerke gelten oder nicht,
unterliegen daher eventuell den
Schutzbestimmungen des Gesetzes
betr. den Schutz von Werken der
bildenden Künste. Ob ein Kunst-
bildwerk zugleich verlagsfähig ist
und geeignet in den öffentlichen
Verkehr zu treten, ist für dessen
Schutz gegen Nachbildung gleich-
giltig, es muss nur kunstbild-
nerische Selbständigkeit (Origi-
nalität) besitzen, was sich aus der
Art und Weise der Darstellung
selbst ergibt. Die Bestellung eines
Werkes der bildenden Künste bei
einem Künstler bewirkt — Por-
trätbildwerke ausgenommen
nur den »Eigenthumsübergang«
an dem bestellten und genehmig-
ten Bilde im Augenblicke der
Besitzübertragung, nicht aber auch
den Uebergangdes »Nachbildungs-
rechtes« vom Verfertiger auf den
Besteller. Ersterer behält dasselbe
als »Urheber« des bestellten Bildes
nach wie vor. Nur die Ueber-
tragung des ausschliesslichen
Nachbildungsrechtes eines Kunst-
bildwerkes bewirkt zugleich einen
vollständigen Uebergang des »Ur-
heberrechtes« an dem Werke auf
denjenigen, zu Gunsten dessen die Ueber-
tragung geschieht; im anderen Falle bleibt
der Uebertragende, soweit er das Nach-
bildungsrecht nicht am Bildwerke übertragen
hat, rechtlich geschützter zur Nachbildung