ausschliesslich befugter Urheber. — Die in
einem Kunstbildwerke zur Darstellung ge-
brachten Gedanken des Künstlers sind von
jedem anderen zu Nachbildungszwecken
frei benütz- und verwendbar. Die unfreie
Benützung und Ausnützung solcher Ideen
nennt man die sogenannte verdeckte oder
versteckte Nachbildung (Plagiat), welche in
unselbständiger Bildform zur Darstellung
gebracht eine theilweise verbotene Nach-
bildung involvirt.
III. Photographien-Schutz.
Hierunter fallen auch diejenigen bild-
lichen Darstellungen, bei deren Herstellung
eine photographische Platte (Negativ) benützt
wurde, die Vervielfältigung an sich aber
mittelst Druck oder natürlicher chemischer
Prozesse zur Entstehung gelangt wie z. B.
photolithographische, heliographische, chro-
molithographische Darstellungen. Die zinko-
graphischen und autotypischen Darstellungen
fallen unter das Kunstbildwerke- oder das
Schriftwerkeschutzgesetz (§43), je nachdem sie
ästhetischen oder vorwiegend^ den Zwecken
der Technik dienen, da bei ihnen eine Be-
arbeitung der zinkographischen etc. Platte
eintritt. Der Photograph ist kein » Urheber«,
sondern nur der gewerbetechnische » Ver-
mittler« eines 1 Bildes, das für gewöhnlich
nicht auf produktivem, sondern reproduktivem
Wege gewonnen wird. Er ist nicht Bildner,
sondern nur Rückbildner. Das Bild, das
er darstellen will, ist bereits in der Natur
oder auf den Gebieten der Kunst oder des
schriftmechanischen Verfahrens gegeben, er
f ixirt es nur vermittelst des photomechanischen
Verfahrens und schafft so ein »Abbild« von
Zuständen, Vorgängen, Personen und Sachen.
Die Photographie ist keine Kunst, das photo-
graphische Verfahren kein Kunst verfahren,
sondern ein mechanisch - technisches Hilfs-
mittel zur autobildlichen Darstellung.
Um photographische und die mit ihnen
verwandten Darstellungen vor unbefugter
Nachbildung zu schützen, bedurfte es daher
besonderer Schutzbestimmungen, welche in
dem Reichsgesetz vom 10. Januar 1876 er-
lassen worden sind.
Photographische Abbildungen im weiteren