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Karl Schaefer:
mechanische Abbildung des photo-
graphischen Originales den Verfertiger
oder Verleger dieses »Originales« nach
Name oder Firma und zugleich dessen
Wohnort und das erste Erscheinungs-
jahr der mechanischen Abbildung er-
sichtlich macht und
b) dass die photographisch - mechanische
Abbildung nicht als die Reproduktion
eines gesetzlich gegen Nachdruck oder
gegen Nachbildung selbst noch ge-
schützten Werkes erscheint. Letzteres
ist z. B. der Fall, nicht nur wenn nach
einem nicht zum Gemeingut gewordenen
Kunstbild- oder Schriftwerke eine photo-
graphische Aufnahme gefertigt wird,
sondern auch dann, wenn von einer
photographischen Original- Porträtauf-
nahme, deren mechanische Nachbildung
nach § 7 des Photographien - Schutz-
gesetzes zu Gunsten deren »Bestellers«
nach § 3 des Photographien - Schutz -
Architektur-Skizze.
)TTO RIETH—BERLIN.
Sinn sind indess nicht — wie Kunstbildwerke
— gegen jede Nachbildung geschützt, die
ohne Genehmigung des Verfertigers oder
dessen Rechtsnachfolger hergestellt wird,
sondern nur gegen Nachbildungen, welche
auf mechanischem Wege oder doch vorzugs-
weise vermittelst eines solchen Verfahrens
zustande kommen, das ein selbständiges
künstlerisches Verfahren also nicht genannt
werden kann.
Die photographische Darstellung im
weiteren Sinne als kunstgewerbliches Er-
zeugniss geniesst jenen Schutz aber gegen
jede Art von mechanischer Vervielfältigung,
sei sie nun wieder selbst eine Photographie,
oder eine mittelst Druck oder Kunstdruck
oder auf photo - mechanisch - reproduktivem
Wege gewonnene Nachbildung. Jener Schutz
tritt ohne Unterschied, ob die photographisch
bildliche Darstellung bereits veröffentlicht,
d. h. einer unbegrenzten Anzahl von Per-
sonen zugänglich gemacht wurde oder nicht,
zu Gunsten des »Bildverfertigers«., aber nur
unter der Bedingung, dass
a) jede einzelne rechtmässig gefertigte
Architektur-Skizze.
OTTO RIETH — BERLIN.
Karl Schaefer:
mechanische Abbildung des photo-
graphischen Originales den Verfertiger
oder Verleger dieses »Originales« nach
Name oder Firma und zugleich dessen
Wohnort und das erste Erscheinungs-
jahr der mechanischen Abbildung er-
sichtlich macht und
b) dass die photographisch - mechanische
Abbildung nicht als die Reproduktion
eines gesetzlich gegen Nachdruck oder
gegen Nachbildung selbst noch ge-
schützten Werkes erscheint. Letzteres
ist z. B. der Fall, nicht nur wenn nach
einem nicht zum Gemeingut gewordenen
Kunstbild- oder Schriftwerke eine photo-
graphische Aufnahme gefertigt wird,
sondern auch dann, wenn von einer
photographischen Original- Porträtauf-
nahme, deren mechanische Nachbildung
nach § 7 des Photographien - Schutz-
gesetzes zu Gunsten deren »Bestellers«
nach § 3 des Photographien - Schutz -
Architektur-Skizze.
)TTO RIETH—BERLIN.
Sinn sind indess nicht — wie Kunstbildwerke
— gegen jede Nachbildung geschützt, die
ohne Genehmigung des Verfertigers oder
dessen Rechtsnachfolger hergestellt wird,
sondern nur gegen Nachbildungen, welche
auf mechanischem Wege oder doch vorzugs-
weise vermittelst eines solchen Verfahrens
zustande kommen, das ein selbständiges
künstlerisches Verfahren also nicht genannt
werden kann.
Die photographische Darstellung im
weiteren Sinne als kunstgewerbliches Er-
zeugniss geniesst jenen Schutz aber gegen
jede Art von mechanischer Vervielfältigung,
sei sie nun wieder selbst eine Photographie,
oder eine mittelst Druck oder Kunstdruck
oder auf photo - mechanisch - reproduktivem
Wege gewonnene Nachbildung. Jener Schutz
tritt ohne Unterschied, ob die photographisch
bildliche Darstellung bereits veröffentlicht,
d. h. einer unbegrenzten Anzahl von Per-
sonen zugänglich gemacht wurde oder nicht,
zu Gunsten des »Bildverfertigers«., aber nur
unter der Bedingung, dass
a) jede einzelne rechtmässig gefertigte
Architektur-Skizze.
OTTO RIETH — BERLIN.