Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 405
Architektur-Skizze.
OTTO RIETH —BERLIN.
gesetzes verboten ist, eine photographische
oder sonstige mechanische Abbildung
gefertigt wird. Derartige photographische
Abbildungen sind zu Gunsten ihres
» Vcrfer tigerst solange nicht schutzfähig,
solange die » Origi?ial-Porträtaufnahme«
zu Gunsten ihres »Bestellers« in seiner
Eigenschaft als Originalurhebers gesetz-
lich gegen Nachdruck oder Nachbildung
selbst noch geschützt ist.
Im übrigen will das Photographiengesetz
unter den bezeichneten Voraussetzungen
jede rechtmässig hergestellte, sei es
photographische, sei es sonstige mecha-
nische »Abbildung«, die nach einer
photographischen » Originalaitfnähme«
angefertigt ist, als solche schon zu
Gunsten ihres » Verfertigers« mit einem
selbständigen Rechtsschutz gegen me-
chanische Rückbildung ausstatten, und
zwar soll unter den obengedachten
Voraussetzungen dieser Schutz für alle
derartige von einer photographischen
»Originalaufnahme« rechtmässig her-
gestellte mechanische Abbildungen
5 Jahre dauern, vom Ablauf des Er-
scheinungsjahres der ersten mechanischen
Abbildung an gerechnet.
Für den Fall von der photographischen
Originalaufnahme rechtmässige mechanische
Abbildungen überhaupt nicht erschienen
sind, so kann der » Verfertiger« der photo-
graphischen Originalaufnahme die Her-
stellung photographischer oder sonstiger
mechanischer Nachbildungen nach seiner
Originalaufnahme nicht mehr streitig machen,
wenn 5 Jahre nach Ablauf des Entstehungs-
jahres des Negativs seiner »Originalaufnahme«
verstrichen sind. Auf solange soll er aber
das alleinige Herstellungsrecht von mecha-
nischen Abbildungen seiner Originalaufnahme
zum Zwecke der Verbreitung besitzen.
Bei photographischen Porträtbildern ist
dem » Verfertiger« jedes mechanische Nach-
bildungsrecht abgesprochen zu Gunsten des
Architektur-Skizze.
OTTO RIETH — UERI.IN.
Architektur-Skizze.
OTTO RIETH —BERLIN.
gesetzes verboten ist, eine photographische
oder sonstige mechanische Abbildung
gefertigt wird. Derartige photographische
Abbildungen sind zu Gunsten ihres
» Vcrfer tigerst solange nicht schutzfähig,
solange die » Origi?ial-Porträtaufnahme«
zu Gunsten ihres »Bestellers« in seiner
Eigenschaft als Originalurhebers gesetz-
lich gegen Nachdruck oder Nachbildung
selbst noch geschützt ist.
Im übrigen will das Photographiengesetz
unter den bezeichneten Voraussetzungen
jede rechtmässig hergestellte, sei es
photographische, sei es sonstige mecha-
nische »Abbildung«, die nach einer
photographischen » Originalaitfnähme«
angefertigt ist, als solche schon zu
Gunsten ihres » Verfertigers« mit einem
selbständigen Rechtsschutz gegen me-
chanische Rückbildung ausstatten, und
zwar soll unter den obengedachten
Voraussetzungen dieser Schutz für alle
derartige von einer photographischen
»Originalaufnahme« rechtmässig her-
gestellte mechanische Abbildungen
5 Jahre dauern, vom Ablauf des Er-
scheinungsjahres der ersten mechanischen
Abbildung an gerechnet.
Für den Fall von der photographischen
Originalaufnahme rechtmässige mechanische
Abbildungen überhaupt nicht erschienen
sind, so kann der » Verfertiger« der photo-
graphischen Originalaufnahme die Her-
stellung photographischer oder sonstiger
mechanischer Nachbildungen nach seiner
Originalaufnahme nicht mehr streitig machen,
wenn 5 Jahre nach Ablauf des Entstehungs-
jahres des Negativs seiner »Originalaufnahme«
verstrichen sind. Auf solange soll er aber
das alleinige Herstellungsrecht von mecha-
nischen Abbildungen seiner Originalaufnahme
zum Zwecke der Verbreitung besitzen.
Bei photographischen Porträtbildern ist
dem » Verfertiger« jedes mechanische Nach-
bildungsrecht abgesprochen zu Gunsten des
Architektur-Skizze.
OTTO RIETH — UERI.IN.