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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0225

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Karl Schaefer:


Architektur - Skizze. OTTO RIETH—BERLIN.

Bestellers der Originalaufnahme. Dagegen
ist jede nicht mechanisch zu nennende, soge-
nannte freie aber selbständige Nachbildung
der photographischen Darstellung, auch des
Porträtbildes, erlaubt. Es sollen sogar der-
artige Nachbildungen ein selbständiges
»Urheberrecht« für den Nachbildner dann
begründen, wenn sie mittelst des Mal-,
Zeichen-,oder plastischen Verfahrens geschaffen
sind und sich dabei als »Kunstbildwerkc« im
Sinne des Kunstbildwerkeschutzgesetzes dar-
stellen. Solche künstlerische Nachbildungen
geniessen sogar dann noch selbständigen
Schutz, wenn die phothographische Original-
aufnahme, nach der sie nachgebildet sind,
keinen rechtlichen Schutz gegen mechanische
Nachbildung mehr geniesst. Vorausgesetzt
ist aber hierbei, dass es sich um Nachbildungen
von Photographien handelt, die eines Schutzes
gegen mechanische Nachbildung nach dem
Photographienschutzgesetz fähig sind oder
fähig waren, daher nicht um photographische

Aufnahmen, an denen der > Verfertiger«
selbst kein ausschliessliches Nachbildungsrecht
erwirbt, weil die Bildwerke, welche sie dar-
stellen, zu Gunsten von deren »Urheber«
kraft Gesetzes selbst noch gegen Nachdruck
oder mechanische Nachbildung geschützt sind.
Dient das malende, zeichnende oder plastische
Kunst verfahren nur als Mittel TQX Herstellung
einer mechanischen Nachbildung der photo-
graphischen Aufnahme, so liegt, wenn letzten1
ohne Genehmigung des Berechtigten in der
Verbreitungsabsicht hergestellt wird, eine
mittelbare Nachbildung der photographischen
Originalaufnahme vor, die in das ausschliess-
liche mechanische Nachbildungsrecht des
Alleinberechtigten eingreift.
Freigegeben vom Gesetz ist endlich die
mechanische Nachbildung von Photographien
an und in Verbindung mit Industrie-, Fabrik-,
Handwerks- und Manufaktur-Erzeugnissen.
Hiergegen sollen die »Verfertiger« von
Photographien nicht Einspruch erheben


Architektur-Skizze. OTTO RIETH—BERLIN.
 
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