Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [2]
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0226

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 407


Architektur-Skizze.

PROF. OTTO RIETH — BERLIN.

können. Es ist indess hier zu berücksich-
tigen, dass es sich in diesen Fällen stets um
Reproduktionen von selbständig gegen
mechanische Nachbildung geschützten photo-
graphischen Darstellungen handeln muss.
Besitzt der» Vet'fertiger« der photographischen
Abbildung an dieser selbst keinen Schutz
gegen Nachbildung, weil die photographische
Abbildung nach einem Werke erfolgt ist,
dessen » Urheber« selbst noch gegen Nach-
druck oder mechanische Nachbildung kraft
Gesetzes geschützt ist — wie z. B. auch
der »Besteller« einer photographischen Ori-
ginal-Porträtaufnahme in seiner Eigenschaft
als rechtlicher »Urheber« dieses Werkes —
so darf selbstverständlich eine mechanische
Nachbildung solcher photographischen Abbil-
dungen an Werken der Industrie, der
Fabriken, der Handwerker- oder der Manu-
fakturbranchen nicht ohne Erlaubniss des
»Urhebers« des Originalwerkes erfolgen.

Der » Verfertiger« der photographischen Ab-
bildung kann in solchen Fällen, da er ja
selbst kein gesetzliches Schutzrecht gegen
mechanische Nachbildung an seiner Abbildung
geniesst, durch eine mechanische Nachbildung
seiner photographischen Abbildung an einem
Werke der Industrie etc., allerdings nicht
verletzt werden. Deshalb ist aber die Nach-
bildung seiner Abbildung an einem Werke
der Industrie noch nicht eine erlaubte, nicht
verbotene. Diese greift vielmehr in die aus-
schliesslichen Nachbildungsrechte des »Ur-
hebers« desjenigen »Originalbildwerkes« ein,
nach welchem die photographische Abbildung
(wenn auch im Einverständniss des letzteren)
gefertigt wurde. Es ist deshalb zur Nach-
bildung solcher photographischenAbbildungen
an Werken der Industrie etc. stets die
Genehmigung des rechtlich noch geschützten
Urhebers des Originalbildwerkes nöthig, nach
welcher die photographische Abbildung
 
Annotationen