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Karl Schaefer.
Architektur-Skizze. OTTO RIETH—BERLIN.
gefertigt ist, um in zweiter Linie als Mittel
zur Nachbildung (mechanischen) an einem
Werke der Industrie zu dienen. Nur dann
wäre letztere Nachbildung straflos, wenn
etwa der Hersteller der photographischen
Abbildung »Rechtsnachfolger«, des»Urhebers«
des Originalbildwerkes z. B. kraft Vertrages
geworden wäre und in die mechanische
Nachbildung seiner photographischen Ab-
bildung an Werken der mehrgedachten
Industriebranchen gewilligt hätte.
Die Herstellung mechanischer Nach-
bildungen von Photographien ohne Geneh-
migung des »Berechtigten« ohne nachweis-
lich obwaltende Absicht der Verbreitung
dieser Nachbildung ist natürlich niemals
verboten und strafbar. Dagegen genügt es
zum Nachweis der Verbreitungsabsicht des
Herstellers, wenn derselbe die Nachbildung
— wenn auch ohne die Absicht der Ver-
werthung — einem unbestimmten Kreis von
Personen mittelstAusstellens oderAufhängens
zur Ansicht zugänglich machen wollte oder
thatsächlich zugänglich gemacht hat.
Bei photographischen »Porträtbildern«.
soll sogar schon die Herstellung eines
einzelnen (zweiten) Exemplares in
jener Absicht zur Begehung des
Deliktes genügen.
Mechanische Abbildungen photo-
graphischer ()riginalauf nahmen, welche
Namen oder Firma des Verfertigers
oder Verlegers dessen Wohnort und
das erste Erscheinungsjahr nicht auf-
weisen, bewirken für den » Verfertiget'«
der photographischen Originalauf-
nahme keinen Rechtsschutz gegen
deren Nachbildung auf mechanischem
Wege gegenüber Dritten.
Dagegen gemessen unter den
gedachten formalen Voraussetzungen
die Verfertiger photographischer Ab-
bildungen von solchen Werken, welche
selbst nicht oder (wegen Ablauf der
Schutzfrist) nicht mehr gegen Nach-
bildung geschützt sind, den Schutz
gegen mechanische Nachbildung für
ihre Werke. (Fortsetzung folgt.)
Wir verweisen an dieser Stelle auf die in der
Zeitschrift für Innen-Dekoration veröffentlichten
Aufsätze desselben Autors.
1
Architektur-Skizze. OTTO RIETH— BERLIN.
Karl Schaefer.
Architektur-Skizze. OTTO RIETH—BERLIN.
gefertigt ist, um in zweiter Linie als Mittel
zur Nachbildung (mechanischen) an einem
Werke der Industrie zu dienen. Nur dann
wäre letztere Nachbildung straflos, wenn
etwa der Hersteller der photographischen
Abbildung »Rechtsnachfolger«, des»Urhebers«
des Originalbildwerkes z. B. kraft Vertrages
geworden wäre und in die mechanische
Nachbildung seiner photographischen Ab-
bildung an Werken der mehrgedachten
Industriebranchen gewilligt hätte.
Die Herstellung mechanischer Nach-
bildungen von Photographien ohne Geneh-
migung des »Berechtigten« ohne nachweis-
lich obwaltende Absicht der Verbreitung
dieser Nachbildung ist natürlich niemals
verboten und strafbar. Dagegen genügt es
zum Nachweis der Verbreitungsabsicht des
Herstellers, wenn derselbe die Nachbildung
— wenn auch ohne die Absicht der Ver-
werthung — einem unbestimmten Kreis von
Personen mittelstAusstellens oderAufhängens
zur Ansicht zugänglich machen wollte oder
thatsächlich zugänglich gemacht hat.
Bei photographischen »Porträtbildern«.
soll sogar schon die Herstellung eines
einzelnen (zweiten) Exemplares in
jener Absicht zur Begehung des
Deliktes genügen.
Mechanische Abbildungen photo-
graphischer ()riginalauf nahmen, welche
Namen oder Firma des Verfertigers
oder Verlegers dessen Wohnort und
das erste Erscheinungsjahr nicht auf-
weisen, bewirken für den » Verfertiget'«
der photographischen Originalauf-
nahme keinen Rechtsschutz gegen
deren Nachbildung auf mechanischem
Wege gegenüber Dritten.
Dagegen gemessen unter den
gedachten formalen Voraussetzungen
die Verfertiger photographischer Ab-
bildungen von solchen Werken, welche
selbst nicht oder (wegen Ablauf der
Schutzfrist) nicht mehr gegen Nach-
bildung geschützt sind, den Schutz
gegen mechanische Nachbildung für
ihre Werke. (Fortsetzung folgt.)
Wir verweisen an dieser Stelle auf die in der
Zeitschrift für Innen-Dekoration veröffentlichten
Aufsätze desselben Autors.
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Architektur-Skizze. OTTO RIETH— BERLIN.