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Zietz, Peer; Wiegand, Thomas; Leyhe, Theodor; Rostalski, Karl Heinz; Landesamt für Denkmalpflege Hessen [Hrsg.]
Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland: Baudenkmale in Hessen: Werra-Meißner-Kreis: 1, Altkreis Eschwege — Braunschweig, Wiesbaden: Friedr. Vieweg & Sohn, 1991

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https://doi.org/10.11588/diglit.48767#0648
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Flurdenkmale/Grenzsteine

Flurdenkmale
Flur- und Kleindenkmale legen ein breitgefächertes Zeugnis von der Ent-
wicklung eines geschichtlich gewachsenen Territoriums ab. Sie bezeichnen
als Rechtsdenkmale Grenzen verschiedener Art und Gewichtung, sei es zur
Abgrenzung landesherrschaftlicher Machtbereiche auf hoher politischer
Ebene, sei es zur Eingrenzung wirtschaftlicher Nutzflächen. Neben den
Grenzsteinen bilden die Verkehrsmaie eine wichtige Gruppe innerhalb der
Flurdenkmale. Sie verdeutlichen die Erschließung wichtiger Handelswege
und bieten Regelungen für deren Benutzung. Sühne- und Gedenksteine wie-
derum spiegeln markante Geschehnisse im Rahmen von Ortshistorien.
Bodendenkmale lassen Rückschlüsse auf die Besiedlung und die damit ver-
bundenen wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Region zu.
Schon diese wenigen angefügten Beispiele zeigen, daß den Flurdenkmalen
in der Rekonstruktion historischer Abläufe besondere Aufmerksamkeit
geschenkt werden sollte. Da im Werra-Meißner-Kreis eine große Anzahl der-
artiger Kulturdenkmale erschlossen werden konnte, schien es sinnvoll, diese
in einem gesonderten Abschnitt zusammenzufassen. Diese Verfahrensweise
ermöglicht einen raschen Zugriff auf einzelne Objekte und bietet ebenso
einen überschaubaren Gesamteindruck. Auf Grund der hohen Denkmal-
dichte werden ermüdende Wiederholungen vermieden.
Die aus geschichtlichen Gründen schützenswerten Flurdenkmale sind in
den Gemeindekarten 1:50000 ausgewiesen.

Grenzsteine
Centsteine
Der Werra-Meißner-Kreis ist seitjeher Grenzgebiet, an dem machtpolitische
Interessen bis in die Gegenwart aneinanderstoßen. Innerhalb dieses Gebie-
tes spielten die sog. Centgrenzen eine ganz besondere Rolle, da sie schon im
12./13. Jahrhundert erste Verwaltungs- und Gerichtsgrenzen festlegten. Sie
steckten dasjenige Territorium ab, in dem die herrschenden Adelsfamilien
die Gerichtsbarkeit beanspruchten. Im Lauf der Zeit fielen die Gerichte in
die Hände der hessischen Landgrafen, sei es durch das Aussterben einer
Linie oder durch die Reformation, in deren Folge weitausgedehnte geistliche
Güter und Besitzungen dem Landesherren zufielen.
Die „Cent Bilstein“ umschloß ein Gebiet, dessen Hauptanteil im Meißner-
vorland lag. Kurz vor dem Aussterben der gräflichen Linie verkaufte Otto
von Bilstein im Jahr 1301 dem hessischen Landgrafen die Rechte in demjeni-
gen Gebiet: „que habemus ab aqua Gewerra dicta usque ad silvam, qui
hecheno appelatur.“ Die Bezeichnung des Gerichtsbezirkes als „Cent Bil-
stein“ erscheint erstmals nachweislich in einer Niederschrift aus dem Jahr
1377, wenig später wird 1417 die Gerichtsstätte „uff dem Kactzenlo“ bei Wei-
denhausen genannt. Dort stand dem hessischen Landgrafen die Blutge-
richtsbarkeit zu.

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