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Gebietskarte 1:50 000

Kartenlegende
Die Gebietskarte 1: 50 000 verzeichnet die Denkmaldichte. Baudenkmale sind als Einzelob-
jekte oder Gruppen baulicher Anlagen rot kartiert. Farblich unterschieden sind denkmal-
werte Gewässer (dunkelblau) und denkmalwerte Grünanlagen (grün).
Hinzu kommen die denkmalpflegerischen Interessenbereiche (rosa), die auf alte Ortskerne
bzw. Ortsbereiche mit intakterStruktur hinweisen. Es handelt sich hierbei um keinen eindeu-
tigen Rechtsbegriff nach dem Niedersächsichen Denkmalschutzgesetz. Der denkmalpfle-
gerische Interessenbereich kennzeichnet diejenigen Gebiete, in denen eine Mitsprache der
Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange z. B. im Rahmen der Bauleitplanung ange-
zeigt ist. Auch die Anwendung anderer außerhalb des Niedersächsischen Denkmalschutz-
gesetzes liegender Rechtsmittel kann geboten sein wie z. B. die Aufstellung einer Gestal-
tungssatzung oder ein Erhaltungsgebot nach § 39 h (BBauG). Diese Gebiete sind also nicht
unbedingt deckungsgleich mit Umgebungsschutzgebieten in der Nähe von Baudenkmalen.
Um Göttingen sind einige Punkte markiert (violett), die besondere Ausblicke auf die Stadt
zulassen. Diese Blickachsen sollten bei Neuplanungen berücksichtigt werden.

Ortskarten 1:5 000/1:10 000
Kartenlegende
Auf den Ortskarten 1:5000/1:10000 sind Einzelobjekte (dunkelroter Gebäudegrundriß),
Gruppen baulicher Anlagen (hellrote Grundstücke) und - nur auf den Karten 1:10000 -
denkmalpflegerische Interessenbereiche (rosa Flächen) markiert. Innerhalb Gruppen bau-
licher Anlagen sind zusätzlich diejenigen Bauten als Einzelobjekte gekennzeichnet, die
neben ihrerdenkmalkonstitutiven Bedeutung fürdie Baugruppe einen besonderen Wert als
Einzelobjekte besitzen. Farblich unterschieden sind denkmalwerte Gewässser (dunkelblau)
und denkmalwerte Grünanlagen (grün).
Die denkmalpflegerischen Interessenbereiche weisen auf alte Ortskerne bzw. Ortsbereiche
mit intakter Struktur hin. Es handelt sich hierbei um keinen eindeutigen Rechtsbegriff nach
dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz. Der denkmalpflegerische Interessenbe-
reich kennzeichnet diejenigen Gebiete, in denen eine Mitsprache der Denkmalpflege als
Träger öffentlicher Belange z. B. im Rahmen der Bauleitplanung angezeigt ist. Auch die
Anwendung anderer außerhalb des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes liegender
Rechtsmittel kann geboten sein wie z. B. die Aufstellung einer Gestaltungssatzung oder ein
Erhaltungsgebot nach § 39 h (BBauG). Die Gebiete sind also nicht unbedingt deckungs-
gleich mit Umgebungsschutzgebieten in der Nähe von Baudenkmalen.

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