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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1908/1909 — 1908/​1909

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1908/09

Heidelberger Akademische Mitteilungen

Nr. 1

können keine Meldung annehmen und Einträge im An-
meldungsbuch machen, bevor Zahlung bei der Quästur
erfolgt ist.
Heidelberg, den 15. Oktober 1908.
Der Prorektor:
-— A. Kossel.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Nichtimmatrikulierte Personen können die Vor-
lesungen nur unter den nachstehenden Voraussetzungen
besuchen.
I. Als Hörer können zum ständigen Besuch von Vor-
lesungen zugelassen werden:
1. Männer von genügender Vorbildung, die reiferen Alters
sind und nicht immatrikuliert werden können,
2. Frauen, die
a. das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen
Mittelschule besitzen, aber nicht um die Immatri-
kulation nachsuchen;
b. die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c. eine gleichwertige im Auslande erlangte wissen-
schaftliche Vorbildung nachweisen (s. bes. Anschlag).
Von allen kann der Nachweis einer guten sittlichen
Führung verlangt werden.
II. Die Zulassung der Hörer erfolgt durch die Imma-
trikulationskommission jeweils für ein Semester. Zum
Besuche praktischer Uebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Nach-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu melden.
III. Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein
Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebühren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.
IV. Der mit der Quittung der Quästur über die
entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen.
Heidelberg, den 15. Oktober 1908.
Der Prorektor:
. A. Kossel.

Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Der Besitz des vor dem Beginn des Studiums erlangten
Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer deutschen Oberrealschule berechtigt zur Zulassung
zu allen Prüfungen für den höheren Staatsdienst oder Kirchen-
dienst im Grossherzogtum Baden.
Dementsprechend ist auch die Immatrikulation als Stu-
dierender auf Grund eines Reifezeugnisses eines deutschen Real-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule für alle Studien-
zweige statthaft, die betreffenden Abiturienten sind jedoch zur
Teilnahme an altsprachlichen Fortbildungskursen verpflichtet
nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen:
1. Für die theologische Prüfung erlangen Reife-
zeugnisse eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule nur
dann Geltung, wenn sie — abgesehen vom Hebräischen —
bis zum Ende des 2. Semesters durch Ergänzungsprüfungen
im Griechischen bezw. im Lateinischen und Griechischen ver-
vollständigt werden.
2. Für die Prüfung für den höheren öffent-
lichen Dienst in der Justiz und in der inneren
Verwaltung, in der Finanzverwaltung undin der
EisenbahnVerwaltung haben die Studierenden (der Rechts-
wissenschaft), welche das Zeugnis der Reife an einer Oberreal-
schule erworben haben, in den beiden ersten Semestern an
Fortbildungskursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen
Einführung in die Quellen des römischen Rechts mit nachzu-
weisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten
Kursus erfolgt nur, wenn sie sich bei dem Leiter desselben dar-

über auszuweisen vermögen, dass sie sich lateinische Sprach-
kenntnisse in dem ungefähren Umfang angeeignet haben, welcher
der Reife für die Prima eines Realgymnasiums entspricht. Die
Zulassung zum zweiten Kursus setzt den erfolgreichen Besuch
des ersten Kursus voraus.
Ueber die erfolgreiche Teilnahme an den Kursen werden
von dem Leiter derselben den betr. Studierenden Zeugnisse
ausgestellt.
3. Für die ärztliche Prüfung haben die Studieren-
den der Medizin, die das Reifezeugnis einer Oberrealschule
besitzen, bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung nach-
zuweisen, dass sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse
besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines
deutschen Realgymnasiums gefordert werden.
Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Ober-
realschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das
Zeugnis des Anstaltleiters über die erfolgreiche Teilnahme
an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein
auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters
eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgym-
nasiums zu erbringen.
4. Für die Prüfung für das höhere Lehramt
haben die Kandidaten, welche auf Grund des Reifezeugnisses
einer Oberrealschule eine Prüfung in Deutsch, Französisch,
Englisch oder in der Geschichte ablegen wollen, — wenn
Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist — sich über den
Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen auszuweisen,
welche das sichere Verständnis der sprachlich-historischen
Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder
englischen Sprache und die Lektüre lateinisch abgefasster
Geschichtsquellen erfordert.
Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Zeugnissen über
entsprechende Studien während der Schulvorbereitungszeit
oder spätestens in den beiden ersten Semestern des akade-
mischen Fachstudiums zu liefern, besonders durch Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch des an Oberrealschulen ein-
gerichteten fakultativen Lateinunterrichts und über die ge-
ordnete Teilnahme an akademischen Ergänzungs- und Fort-
bildungskursen in den alten Sprachen.
Heidelberg, den 15. Oktober 1908.
Der Prorektor:
A, Kossel.
Engerer Senat.
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichts-
honorare betr.
Immatrikulierte arme Inländer (Reichsangehörige),
die sich durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein
sittliches Betragen auszeichnen, können von der Be-
zahlung der Unterrichtshonorare befreit werden. Solchen
Inländern, welche zwar nicht gänzlich arm, deren Mittel
aber so beschränkt sind, dass sie die Unterrichtshonorare
nicht ganz aufzubringen vermögen, können, wenn sie die
eben bezeichneten Eigenschaften besitzen, die Honorare
zur Hälfte erlassen werden.
Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
einzureichen.
Wer erstmals um Befreiung nachsucht, hat der Ein-
gabe das Schulzeugnis, auf Grund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist, sowie ein Vermögenszeugnis, aus-
gestellt vom Gemeinde-(Stadt-)rat des Heimatorts des
Bittstelllers, beizufügen.
Wer nicht beim Eintritt, sondern erst in einem
späteren Semester um Honorarbefreiung bittet, hat dem
Gesuche ausserdem gute Fleiss- und Sittenzeugnisse
anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
gute am Schlüsse des vorhergehenden Semesters zu er-
hebende Fleisszeugnisse undSittenzeugnisse ; denGesuchen
um Weitergewährung der Befreiung sind äusser diesen
Zeugnissen das Dekret über die bisherige Befreiung und
mit dem Vermögenszeugnis eine behördliche Beurkundung
 
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