Zeitschrist sür gebild. evang. Christ, i. H. n
In dem zu Bonn erscheinenden Apologeten wurde zum
Beispiel namentlich gegen Collegen von der evan-
gel. Confession geschrieben. Hr. Dr. Lücke erläutert
dagegen hier den oft gemissdeuteten, gegen eine Stelle
aus Mani's Epistola Fundamenti gerichteten Ausruf Augu-
stins: Ego veroEvangelio non crederem, nisi me catho-
licae ecclesiae commoveret (Einige: commoneret) aucto-
ritas, sehr bündig, aber mit der löblichen Delicatesse,
welche alle persönliche Beziehung vermeidet. Die römi-
sche Kirche, so bestimmt S. 53. Hr. Dr. Lücke den Streit-
punkt, stellt der für unzulänglich und dunkel gehaltenen
heiligen Schrift die Tradition des nicht geschriebenen
göttlichen Wortes theils ergänzend, theils erklärend zur
Seite, an Würde aber völlig gleich; sie unterwirft beide
Erkenntnissquellen der höchsten richterlichen Gewalt der
Kirche, dergestalt dass sie erst von dieser, als der unmit-
telbar von Christus vor der Schrift gestifteten, vom heili-
gen Geiste stets erfüllten Gemeinschaft, der Gläubigen, der
untrüglichen Wächterin aller Offenbarungen Gottes ihre
Haltung und das Maasg ihres Ansehens empfangen; und
damit über der kirchlichen Autorität Nichts, unter
ihr aber Alles sey, so hat sie dieselbige auch noch zur
alleingültigen und in letzter Instanz entscheidenden Ausle-
gerin der heiligen Schrift und Tradition eingesetzt. Die
evangelisch-protestantische Kirche befreit dagegen auch
die Auslegung der heil. Schrift von den Banden der kirch-
lichen Autorität völlig, indem sie der hermeneutischen
Kunst und Wissenschaft, sofern dieselbe unter der Lei-
tung des heiligen Geistes ihr Amt gewissenhast und ge-
setzmässig verwaltet, das volle Recht einräumt, über den
Sinn der heiligen Schrift in letzter Instanz zu entscheiden.
Es ist leicht einzusehen, dass in diesem Unterschied eine
Hauptquelle aller andern Unterscheidungslehren der evan-
gelischen und römischen Kirche zu suchen sey. Wie die
römischen Theologen in ihrer Art, das Verhältniss zwi-
schen der Kirche und der heiligen Schrift zu bestimmen,
eins der sichersten Fundamente ihres Lehrgebäudes zu ha-
ben glauben, so bauen wir auf unsere Ansicht von der
Sache nicht nur das Recht der ursprünglichen und immer
fortgehenden Reformation, sondern auch die Wahrheit,
Freiheit und Reinheit unserer Kirche und Lehre.
Hr. Dr, Lücke zeigt ganz richtig, dass die oft aus
dem Zusammenhang herausgerissene Stelle (des patristi-
schen Rhetors) zu der spitzigen Polemick Augustins ge-
In dem zu Bonn erscheinenden Apologeten wurde zum
Beispiel namentlich gegen Collegen von der evan-
gel. Confession geschrieben. Hr. Dr. Lücke erläutert
dagegen hier den oft gemissdeuteten, gegen eine Stelle
aus Mani's Epistola Fundamenti gerichteten Ausruf Augu-
stins: Ego veroEvangelio non crederem, nisi me catho-
licae ecclesiae commoveret (Einige: commoneret) aucto-
ritas, sehr bündig, aber mit der löblichen Delicatesse,
welche alle persönliche Beziehung vermeidet. Die römi-
sche Kirche, so bestimmt S. 53. Hr. Dr. Lücke den Streit-
punkt, stellt der für unzulänglich und dunkel gehaltenen
heiligen Schrift die Tradition des nicht geschriebenen
göttlichen Wortes theils ergänzend, theils erklärend zur
Seite, an Würde aber völlig gleich; sie unterwirft beide
Erkenntnissquellen der höchsten richterlichen Gewalt der
Kirche, dergestalt dass sie erst von dieser, als der unmit-
telbar von Christus vor der Schrift gestifteten, vom heili-
gen Geiste stets erfüllten Gemeinschaft, der Gläubigen, der
untrüglichen Wächterin aller Offenbarungen Gottes ihre
Haltung und das Maasg ihres Ansehens empfangen; und
damit über der kirchlichen Autorität Nichts, unter
ihr aber Alles sey, so hat sie dieselbige auch noch zur
alleingültigen und in letzter Instanz entscheidenden Ausle-
gerin der heiligen Schrift und Tradition eingesetzt. Die
evangelisch-protestantische Kirche befreit dagegen auch
die Auslegung der heil. Schrift von den Banden der kirch-
lichen Autorität völlig, indem sie der hermeneutischen
Kunst und Wissenschaft, sofern dieselbe unter der Lei-
tung des heiligen Geistes ihr Amt gewissenhast und ge-
setzmässig verwaltet, das volle Recht einräumt, über den
Sinn der heiligen Schrift in letzter Instanz zu entscheiden.
Es ist leicht einzusehen, dass in diesem Unterschied eine
Hauptquelle aller andern Unterscheidungslehren der evan-
gelischen und römischen Kirche zu suchen sey. Wie die
römischen Theologen in ihrer Art, das Verhältniss zwi-
schen der Kirche und der heiligen Schrift zu bestimmen,
eins der sichersten Fundamente ihres Lehrgebäudes zu ha-
ben glauben, so bauen wir auf unsere Ansicht von der
Sache nicht nur das Recht der ursprünglichen und immer
fortgehenden Reformation, sondern auch die Wahrheit,
Freiheit und Reinheit unserer Kirche und Lehre.
Hr. Dr, Lücke zeigt ganz richtig, dass die oft aus
dem Zusammenhang herausgerissene Stelle (des patristi-
schen Rhetors) zu der spitzigen Polemick Augustins ge-