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Heyd: Ulrich, Herzog von Wirtemberg.

über alle Vorslellung geduldig und bei jeder R


Seiten der Regierung langmüthig hat werden

undenklichen Zeiten schon gelernt hat, dass es von der Gesamt«
heit des Reichs, vom Kaiser und von den Gebildeten samt und
sonders nichts anderes zu erwarten habe, als leere Worte*


Im folgenden ersten Capital des fünften Abschnitts erzählt

uns der Verf., wie der schwäbische Bund die Zeit des Interregnums
(1513) benutzte, um das auszuführen, was Kaiser Maximilian
schon 3 Jahre vorher hätte thun sollen, d. h. den Tyrannen fort« feiMtot
jagen. Die Veranlassung gab der bekannte Streit des Herzogs js sich 8t
mit Reutlingen, der hier im Anfang des Capitels ausführlich mit iStadt, no
allen näheren Umständen erzählt wird. Bei Gelegenheit der Er- fl seine gan:
©berung der freien Reichsstadt Reutlingen mitten im Frieden; dem fl:
Reiche und dem schwäbischen Bunde zum Trotz, stimmt Ref. ganz Allein eben s
mit dem Verf. überein, der diesmal kein Juste-milieu zu beobach- üSraies,welcl
ten sucht, wie sonst manches Mal, wenn es seinen Herzog gilt, ilisttonRitters
Beine, Worte sind S. 528: ilujadic
In wenigen Tagen war des heiligen römischen Reichs freie
Btadt und ein Mitglied des schwäbischen Bundes, eine wirtember-
gische Landstadt. Grösseren Hohn könnte kaum eia Fürst mit fc||iri
dem Reiche und dem Bunde treiben. Die Stadt selbst hatte ihm
nichts zu Leide gethan, wenn schon wegen Wildpret und Holz 1%^
einzelne Bürger sich mögen Unrechtes erlaubt haben; sie stand in
besonderem Schirm vertrag mit ihm, hatte vor wenigen Tagen das
Schirmgeld entrichtet und konnte erwarten, dass auch die veran- *44^ j
lassende That, wie der durch Wirtemberger vor vier Jahren ge-
schehene Todtsclilag eines angesehenen Reutiinger Bürgers, durch
ein Aüstragsgericht dem Schirmvertrag gemäss werde behandelt ieö|j
werden. Aber Ulrich wollte nicht blos eine nach seinen Begriffen 4}^ 1
freche That übermüthiger Reiehsstädter bestrafen, sondern auch *
eine Stadt gewinnen und ihr Geld. Will man wissen, wie es mit Hi^a
dem deutschen Reiche, seiner Einrichtung und seiner Justiz be- ^ ■
schafTen war, so darf man nur hier lesen, wie Pfalz als Reichs-
vicarius statt der eroberten Stadt zu helfen, nur ihren Verbünde- |l ’f*
ten Ruhe gebot, worauf dann der schwäbische Bund freilich/um
uns eines bekannten englischen Ausdrucks zu bedienen, das Recht !tj{
in seine Faust nehmen musste (take the law in his own hands> ^


CDcr Schluss folgt.)
 
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