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X°. 45. HEIDELBERGER


JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Heber sicht der Schriften über Geschichte und Institutionen
des römischen Rechts aus den Jahren 1840. und 1841.

CBeschlus s.)

Aus der Geschichte des prätorischen Rechts sind noch zwei
Punkte übrig, über welche die Ansichten der neueren Schriftstel-
ler anzugeben sind. Nenilich:
1. Bekanntlich gab es zur Zeit der Republik verschiedene
Präteren, einen praetor urbanus, einen praetor peregrinus und noch
mehrere für die quaestiones perpetuae, weiche alle wenigstens
noch unter Hadrian existirten. Unter den Kaisern kamen noch
neue Prätoren hinzu, z. B. unter Claudius die praetores fideicom-
missarii, unter Nerva einer, qui inter fiseum et privatos jus dice-
ret, nicht zu gedenken des praetor tutelaris, der erst nach Abfas-
sung des Edictum perpetuum durch Salvius Julianus unter M. An-
tomnus bestellt wurde, und des (noch von Niemand, wie es scheint,
erwähnten) Prätor’s, dem die Cognition über eine transactio ali«
mentorum durch denselben Kaiser übertragen wurde (1. 8 pr. D*
de transactionibus) und der in Basil. ed. Heimbach I. p. 696 not. s
mit einem besonderen tarnen „quiritarius praetor“ genannt zu
werden scheint. Nicht nur der praetor urbanus hat ein Edict
proponirt, sondern auch der praetor peregrinus, und ebenso wohl
auch die Prätoren, welche den quaestionibus perpetuis vorstanden:
wenigstens kommt, wie Puchta bemerkt hat, bei Plinius ein Edict
eines Prätors vor, qui lege de muneribus quaerit. Haben nun auch
die erst unter den Kaisern eingesetzten Prätoren selbstständig und
stetig Edicte erlassen? Welchen verhältnissmässigen Einfluss ha-
ben die Edicte dieser verschiedenen Prätoren auf die Ausbildung
des jus honorarium gehabt? Auf welche Weise ist das durch
diese verschiedenen Edicte eingeführte Recht zu einem Ganzen,
zu dem jus honorarium, wie es in den Schriften der classischen
Juristen erscheint, verschmolzen? Auf diese Fragen sind die
neueren Schriftsteller leider nicht eingegangen, und auf die Be-

XXXV. Jahrg* 5. Doppelheft*

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