Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
TÜ4

Schriften über Geschichte'und Institutionen etc.

die lex Aebutia der Formularprozess eingeführt worden sei, son-*
dem nur, per legem Aebutiam — effectum est, ut per con~
cepta verba, id est per formulas, litigaremus: und das cfficere
deutet an, dass das Aufkommen des Formularprozesses nur eine
mittelbare Folge der lex Aebutia war, grade so wie in der
Stelle II, 31 bei Gajus (vergl. §. 4 J. de servitutibus und §. i
J. de usufruetu) in den Worten „pactionibus et stipulationibus ii
efficere potest“ eine Andeutung liegt, dass die pactiones et
stipulationes allein noch nicht hinreichen, um ein jus in re zu
constituiren, sondern nur mittelbar, (nemlich wenn eine quasi tra-
ditio hinzukommt,) zu deren Begründung führen. — Nach Allem
diesem möchte es am geratensten sein , die Entstehung des ei-
gentlichen prätorischen Rechts nur überhaupt an das Aufkommen
des per formulas litigare und nicht so bestimmt an die lex Aebu-
tia anzuknüpfen. Was übrigens noch insbesondere die von Puchta
versuchte Bestimmung des Alters der lex Aebutia betrifft, so ist
dieselbe schwerlich zu billigen. Puchta argumentirt so: „Wir
sind wohl berechtigt, bis auf die erste Hälfte des sechsten Jahr-
hunderts zurücbzugehen, um die Zeit der Lex Aebutia zu finden.
Die Lex Cincia v. J. 550, welche Schenkungen über eine gewisse
Summe hinaus verbot, war eine lex imperfecta, sie hatte nicht er-
klärt, dass die Schenkung nichtig sein solle. War daher einer
nicht im Gesetz ausgenommenen Person eine höhere Summe schen-
kungsweise versprochen, so konnte ihrer Klage nicht entgegenge-
setzt werden, sie sei ipso jure unbegründet, aber es stand ihr die
exceptio legis Cineiae entgegen. Diese Exceptio, durch wrelche
das Gesetz seine Wirkung erhielt, war aber nicht möglich gegen
die legis actio, der Kläger gegen die legis actio per condictionem
würde ungeachtet der Lex Cincia seinen Zweck erreicht haben.
Zu jener Zeit also muss das neue Verfahren schon gegolten haben,
welches dem Prätor die Möglichkeit gab, die Wirksamkeit einer
Klage, die ipso jure zustand,-zu hemmen.“ Dass diese Argumen-
tation höchst misslich sei, weil eine exceptio legis Cineiae mögli-
cher Weise erst lange nach der Publication dieses Gesetzes ge-
geben worden seyn kann, hat schon Rudorff in den Berliner
Jahrbüchern für Kritik gegen Puchta bemerkt. Nach der oben
angeführten stelle von Varro muss auch das Verschwinden der
legis actiones jedenfalls um etwas später hinausgerückt werden.
Und wie wäre, was von dem jus Aelianum (um 55!$) erzählt wird,
begreiflich, wenn schon vor 550 die legis actiones durch die lex
Aebutia abgeschafft worden wären?
(Der Beschluss folgt>
 
Annotationen