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X°. 43. HEIDELBERGER 1843.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Capefigue: Charlemagne.
CB esc hl us s.)
Gleichwie sein Vater Pipin sieh die fränkische Krone erst
dann aufsetzte, als sie auf der entnervten Merovinger Haupt nur
noch als leerer Flitterprunk schimmerte, während er selbst alle
Gewalt in Händen hatte, so liess auch Karl sich erst dann mit
dem Diadem eines Kaisers des Abendlandes schmücken, als er
schon im Besitz des Abendlandes sich befand, während hier dem
am Bosphorus thronenden Kaiser nur noch wenige Trümmer seines
vorigen Besitzthums übrig blieben.
Wir kommen zum zweiten Band, seinem Inhalt nach für
das Studium der Menschheitsgeschichte bei Weitem dem wichti-
gem. Denn er befasst sich vorzüglich mit der Darstellung 1) der
Verwaltung des Reichs Karl’s des Grossen, 2) seiner Verhält-
nisse mit der Kirche und besonders mit dem römischen
Stuhle, 3) des Zustandes der Geistesbildung, des Unter-
richts der Wissenschaft und Kunst, und 4) des Zustands
der äussern Gesittung, des materiellen Lebens, der Gewerbe
und des Handelsverkehrs unter seiner Regierung.
Die Züge zu dieser vierfachen Darstellung linden sich in den
verschiedenen Kapiteln des zweiten Bandes zerstreut. Für die der
Staatsverwaltung Karl’s ist das Meiste in dem zweiten,
sechsten, achten und zehnten Kapitel enthalten. Auch schon
das zwölfte Kapitel des ersten Bandes handelt davon. Die Gesetze
(Capitularien) gingen aus den Berathungen periodischer grosser
Versammlungen hervor, an denen alle freien Gutsbesitzer, die Gra-
fen, Bischöfe und Aebte Theil nahmen. Die Obsorge für die Voll-
streckung und Beobachtung der Gesetze war nebst der Rechts-
und Polizeiverwaltung den Grafen übertragen. Ueber die Kle-
riker, später auch ihre weltlichen Angehörigen verlieh Karl die
Gerichtsbarkeit den Bischöfen, und diese bestellte er auch zu
Wächtern über die Rechtsverwaltung der Grafen. Grafen und
XXXV. Jahrg. 5. Doppelheft. 43
 
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